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Immissionsschutz - Nachtarbeit

Zulassung von Nachtarbeit


In der Nachtzeit zwischen 22 und 6 Uhr sind Tätigkeiten verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. Hierzu gehören z.B. Betonierarbeiten, Bauarbeiten an Gleisanlagen oder Sanierung von Abwasserkanälen.
Eine Ausnahme des Nachtarbeitsverbotes kann bei der Unteren Umweltschutzbehörde beantragt werden, wenn die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse des Beteiligten geboten ist. Die Ausnahme kann unter Bedingungen und mit Auflagen verbunden erteilt werden.

Typische Beispiele für öffentliches Interesse sind wiederkehrende Instandsetzungsarbeiten an öffentlichen Ver-und Entsorgungssystemen oder Gleiskörpern der privaten oder öffentlichen Verkehrseinrichtungen.

Soll in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsanlagen, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ganztägig im Freien mit Geräten und Maschinen des Anhangs der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung gearbeitet werden, ist parallel zu der Ausnahmegenehmigung nach Landesimmissionsschutzgesetz eine Ausnahme nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung mit zu beantragen.

Ein entsprechenden Antragsvordruck finden Sie unter der Rubrik Formulare.
Es gelten folgende Fristen für die Antragstellung:

Ausnahme von Eingang des Antrags mindestens
1 bis 10 Nächte            5 Werktage vor Beginn der Maßnahme
mehr als 10 Nächte 10 Werktage vor Beginn der Maßnahme
                                                                             
Erfolgt der Antragseingang kurzfristiger verdoppelt sich die anfallende Verwaltungsgebühr.

Gebühren

Gebührenerhebung:
zwischen 150,- Euro bis 1000,- Euro
( je nach Anzahl der Nächte, Aufwand und Nutzungsart)

Rechtliche Grundlagen

§ 9 LImschG - Landesimmissionsschutzgesetz
§ 7 Abs.2 32. BImSchV - Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
§§ 2, 3, 4, 4a, 10 und 11 Abs.2 der Baunutzungsverordnung (Fremdenbeherbergung)
Letzte Aktualisierung: 06.09.2022

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