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Abstandsflächenvorschriften

In § 6 BauO NRW 2018 finden sich die gesetzlichen Vorgaben zur Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften.


Bei der Planung eines Bauvorhabens ist die Einhaltung und Beachtung der Abstandsflächenvorschriften von großer Bedeutung. Die Abstandsfläche von Gebäuden oder baulichen Anlagen mit gebäudeähnlicher Wirkung zu angrenzenden Nachbargrundstücken beträgt mindestens 3m.
Nur ausnahmsweise dürfen bestimmte bauliche Anlagen innerhalb des 3m Grenzbereiches errichtet werden (vgl. hierzu § 6 Abs. 8 BauO 2018 NRW).

Die Abstandsflächenvorschriften dienen dem Nachbarschutz und sind daher unbedingt zu beachten.

Rechtliche Grundlagen

§ 6 BauO NRW
Letzte Aktualisierung: 18.04.2024

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