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Wechselkennzeichen

Sie können für zwei Fahrzeuge der gleichen Fahrzeugklasse, die Sie aber nicht gleichzeitig nutzen wollen, ein Wechselkennzeichen beantragen. Dies können Sie persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person bei der Straßenverkehrsbehörde in Bergisch Gladbach oder in einem der Servicebüros erhalten.


Sollen die Fahrzeuge auf eine minderjährige Person zugelassen werden, muss diese im Besitz der für diese Fahrzeuge erforderlichen Fahrerlaubnis sein. Dies gilt nicht für minderjährige Schwerbehinderte.

Das Wechselkennzeichen kann für maximal zwei Fahrzeuge verwendet werden. 
Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge auf den selben Halter zugelassen werden, in die gleiche Fahrzeugklasse fallen und Kennzeichenschilder gleicher Abmessungen verwendet werden können.
Wechselkennzeichen können für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (Klasse M1), Krafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und vierrädrige Kraftfahrzeuge bis 550 kg Leermasse (Klasse L) sowie Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse (Klasse O1) zugeteilt werden. Von den mit Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeugen kann eins oder können beide Oldtimer sein.

Die Wechselkennzeichen gelten nicht für Saisonkennzeichen, rote Kennzeichen, grüne Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen und Ausfuhrkennzeichen. Von den Wechselkennzeichen sind Anhänger der Klasse O1 ebenfalls ausgenommen, sofern daran bauartbedingt nur ein einzeiliges Kennzeichen angebracht werden kann.

Nährere Informationen finden Sie beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung .

Unterlagen

 Personalausweis oder Reisepass
- bei Firmen/Selbständigen Handelsregisterauszug bzw.
  Gewerbeanmeldung
- elektronische Versicherungsnachweise (eVB-Nummern)
- Zulassungsbescheinigung Teil I und II oder Kraftfahrzeugbrief und
  -schein beider Fahrzeuge
- Abmeldebescheinigungen bzw. entwertete Kraftfahrzeugscheine
- Untersuchungsberichte über die letzte Hauptuntersuchung
- gegebenenfalls eine Vollmacht
- Kontodaten (IBAN)
im Falle der Vollmacht
- Einzugsermächtigung für die KFZ-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat)
bei bereits zugelassenen Fahrzeugen
- die bisherigen Nummernschilder

Bitte beachten Sie, dass Ihr Fahrzeug nicht angemeldet werden kann, wenn Unterlagen fehlen.

 

Gebühren

Für die Dienstleistungen der Zulassungsbehörde werden, je nach Geschäftsvorfall, unterschiedliche Verwaltungsgebühren erhoben. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass Angaben zu den einzelnen Gebühren daher nicht möglich sind und hier nur ein Gebührenrahmen genannt werden kann.

Die Gebühren für diese Dienstleistung betragen in der Regel zwischen 
27,60 € und 76,00 €.

Sie können bar oder mit Ihrer EC-Karte bezahlen.

Hinweis:
Die Kennzeichenschilder können Sie vor Ort bei privaten Schilderfirmen erwerben.


 

Letzte Aktualisierung: 10.10.2023

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