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Finanzanlagenvermittler

Wer selbständig Finanzanlagen vermittelt oder Anlageberatung betreibt, benötigt eine Erlaubnis nach der Gewerbeordnung.


Seit dem 01.01.2013 benötigen selbständige Finanzdienstleister oder Anlageberater eine Erlaubnis nach § 34 f der Gewerbeordnung.

 

Zuständig in Nordrhein-Westfalen sind die Industrie- und Handelskammmern.

 

Information dazu finden Sie bei der Industrie- und Handelskammer zu Köln.

Rechtliche Grundlagen

§ 34 f  der Gewerbeordnung,

Letzte Aktualisierung: 19.10.2022

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