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Ermessenseinbürgerung

Unter welchen Voraussetzungen kann ich im Ermessen der Behörde eingebürgert werden?


Die Ermessenseinbürgerung (Einbürgerung im Ermessen der Behörde)

Bevor eine Ermessenseinbürgerung in Betracht kommt, wird vorab geprüft, ob der Einbürgerungsbewerber die Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung oder eine privilegierte Einbürgerung erfüllt.

Seitens der Behörde wird automatisch geprüft, welche Anspruchsnorm die günstigste für einen Einbürgerungsbewerber ist.

Eine Ermessenseinbürgerung ist somit nachrangig zu den anderen Einbürgerungsmöglichkeiten!

Voraussetzungen:

Ein Einbürgerungsbewerber erfüllt die Voraussetzungen für eine Einbürgerung, wenn dieser:
 a) die erforderliche Mindestaufenthaltszeit erfüllt,
 b) im Besitz eines ausreichenden Aufenthaltstitels ist,
 c) imstande ist, sich und seine Angehörigen zu ernähren
 d) straffrei ist,
 e) im Besitz von ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache ist,
 f) über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
    (staatsbürgerliche Kenntnisse) verfügt,
 g) seine bisherige(n) Staatsangehörigkeit(en) aufgibt oder verliert.

Dies sind die Voraussetzungen, die in der Regel alle erfüllt sein müssen.


Informationen zu den einzelnen Einbürgerungsvoraussetzungen und den Ausnahmen zu den Voraussetzungen können Sie der Broschüre "Einbürgerungsvoraussetzungen für die Ermessenseinbürgerung" entnehmen.
 

Unterlagen

Informationen zu erforderlichen Unterlagen finden Sie in der Broschüre "Erforderliche Unterlagen"

Gebühren

Informationen zu den Kosten für eine Einbürgerung finden Sie in der Broschüre "Kosten für eine Einbürgerung"

Rechtliche Grundlagen

§ 8 in Verbindung mit §§ 10, 11, 12 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

Letzte Aktualisierung: 19.10.2022

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