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Gesetzesänderung zum Wegfall der Optionspflicht am 20.12.14 in Kraft getreten

Für wen gilt die neue Regelung? Wer darf künftig die bisherige Staatsangehörigkeit behalten?


Für in Deutschland geborene und aufgewachsene Kinder ausländischer Eltern wurde mit Wirkung vom 20.12.2014 die sogenannte Optionspflicht in den meisten Fällen abgeschafft: Bisher mussten sie sich bis zum vollendeten 23. Lebensjahr für eine Staatsangehörigkeit entscheiden. Nun wird in bestimmten Fällen die Mehrstaatigkeit akzeptiert. Unter Mehrstaatigkeit versteht man, dass eine Person mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt.

Künftig soll für in Deutschland geborene und aufgewachsene Kinder ausländischer Eltern die Optionspflicht entfallen. Der Optionszwang galt bislang für Kinder, die in Deutschland geboren sind, dadurch (automatisch) die deutsche Staatsangehörigkeit erworben und deren Eltern nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben.
Laut Gesetz ist in Deutschland aufgewachsen und damit künftig von der Optionspflicht befreit, wer sich bei Vollendung seines 21. Lebensjahres mindestens acht Jahre in Deutschland aufgehalten hat. Gleiches soll gelten, wenn der Betroffene sechs Jahre in Deutschland eine Schule besucht hat. Die Optionspflicht entfällt auch für diejenigen, die über einen in Deutschland erworbenen Schulabschluss oder eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen.
Die Gesetzesänderung betrifft nicht die Personen, die einen Einbürgerungsantrag stellen möchten oder mit der Auflage eingebürgert wurden ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben.
Nach wie vor besteht der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit in Einbürgerungsverfahren.

Des Weiteren führt der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag (außer die Annahme einer Staatsangehörigkeit eines anderen EU Mitgliedsstaates oder der Schweiz) auch nach der Gesetzesänderung grundsätzlich zu einem automatischen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.

Letzte Aktualisierung: 27.09.2022

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