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Abfalllagerungen auf nicht öffentlichen Grundstücken

Abfallbeseitigung/Beschwerden bei unzulässigen Abfalllagerungen


Abfälle müssen ordnungsgemäß beseitigt werden.
Für die Abfallentsorgung/Abfallwirtschaft im Rheinisch-Bergischen Kreis sind grundsätzlich die Städte und Gemeinden zuständig. Diese helfen bei entsprechenden Fragen, z.B. zur Entsorgung von Müll/Sperrmüll oder von Grünabfällen bzw. zur Verbrennung von Grünabfällen (Brauchtumsfeuer).


Ebenso ahnden die Kommunen illegale Abfalllagerungen (wilder Müll) auf öffentlichen Flächen wie z.B. auf Parkplätzen. In diesen Fällen wählen Sie ihre Kommune in der Kommunenkarte - siehe verwandte Services.

Beschwerden bei unzulässigen Abfalllagerungen auf Privatgrundstücken:

Sofern es sich um unzulässige Abfalllagerungen auf Privatgrundstücken handelt, nimmt die untere Umweltschutzbehörde des Rheinisch-Bergischen Kreises entsprechende Beschwerden/Anzeigen entgegen und prüft  jeweils den Sachverhalt. Bei unzulässigen (umweltgefährdenden) Abfalllagerungen können diese ordnungsrechtlich geahndet werden.                  

Dienststellen

Letzte Aktualisierung: 22.11.2023

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