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Entnahme von Grundwasser

Bei der Entnahme von Grundwasser sind einige rechtliche und technische Anforderungen zu beachten


Nahezu im gesamten Kreisgebiet steht Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgung zur Verfügung. Für verschiedene Anwendungen muss das Wasser aber nicht der hohen Qualität entsprechen, wie sie die öffentliche Wasserversorgung bietet.
So muss z.B. Kühlwasser in Industrie- und Gewerbebetrieben oder Beregnungswasser in der Landwirtschaft nicht der Trinkwasserqualität entsprechen. Für solchen Zwecke kann eine Wasserversorgung über eigene Brunnen für sogenanntes Brauchwasser sinnvoll sein.
Ebenso werden zur Bewässerung von größeren Hausgärten gelegentlich eigene Brunnen genutzt.
In Ausnahmefällen kann auch eine private Trinkwasserversorgung erforderlich werden. Dies ist aufgrund des erheblichen Aufwandes zur Errichtung und Überwachung von solchen Anlagen aber nur selten eine sinnvolle Alternative zur öffentlichen Wasserversorgung.

Die Möglichkeiten zur Grundwasserförderung sind im Kreisgebiet sehr unterschiedlich. Teilweise kann bereits mit einfachen Brunnen von weniger als 10 m Tiefe Grundwasser gefördert werden. An manchen Orten sind jedoch Brunnen mit einer Tiefe von mehr als 100 m erforderlich, um ganzjährig ausreichend Wasser zu liefern. Ob eine eigene Grundwasserentnahme technisch möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt sowohl vom Wasserbedarf als auch vom Standort ab.
Der Geologische Dienst Nordrhein-Westfalen erstellt Stellungnahmen zur Erschließung von Grundwasser. Oftmals kann aber auch schon die Untere Umweltschutzbehörde Angaben zur Grundwassersituation geben
Grundsätzlich ist für die Entnahme von Grundwasser, eine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 WHG (Wasserhaushaltsgesetz) erforderlich.
Eine Erlaubnis kann nur dann erteilt werden, wenn die geplante Grundwasserentnahme keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gewässer hat, und auch keine sonstigen Schäden z.B. an Bäumen (Trockenschäden) oder Gebäuden (Setzungsschäden) zu erwarten sind.
Bestimmte Gewässerbenutzungen sind von der Erlaubnispflicht freigestellt (§ 46WHG), sofern davon keine nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt ausgehen können. Zu den erlaubnisfreien Benutzungen zählt z.B. die Grundwasserförderung zur Unterhaltung eines Hausgartens und für  bestimmte landwirtschaftliche Zwecke.
Allerdings müssen Brunnenbohrungen bei der Unteren Umweltschutzbehörde mindestens 4 Wochen vor Baubeginn angezeigt werden (§ 49 WHG), auch wenn die anschließende Entnahme des Wassers aus dem Brunnen erlaubnisfrei ist.
Besondere Regelungen können in Wasserschutzgebieten bestehen.
Für nähere Auskünfte zur Erfordernis von Erlaubnis oder Genehmigung und zu den erforderlichen Antragsunterlagen wenden Sie sich bitte an die Unteren Umweltschutzbehörde.

Gebühren

Die Verwaltungsgebühr für die Zulassung der Grundwasserentnahme ist abhängig von der Entnahmemenge sowie der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis und beträgt mindestens 250,-€.
Für Grundwasserentnahmen wird, neben der Bearbeitungsgebühr für das Erlaubnisverfah-ren, auch ein Entgelt nach dem WasEG (Gesetz über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme aus Gewässern - Wasserentnahmegesetz) erhoben. Das Entgelt wird jedoch nicht erhoben, wenn die Entnahme weniger als 3000 m³ jährlich beträgt. Zuständig für die Erhebung des Entgelts ist die Bezirksregierung Düsseldorf (www.bezreg-duesseldorf.nrw.de).

Letzte Aktualisierung: 23.08.2023

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