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Staatsangehörigkeitsausweis ausstellen/ Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit

Wie kann ich die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises beantragen?


Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt.

Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben und danach nicht wieder verloren gegangen ist.

Wird das Bestehen der Staatsangehörigkeit festgestellt, und liegt ein Sachbescheidungsinteresse vor, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus.

Der Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises ist formgebunden und muss bei Ihrem örtlichen Ordnungsamt oder Bürgerbüro eingereicht werden. Wer für Sie zuständig ist erfahren Sie hier.

Personen aus dem Stadtgebiet Bergisch Gladbach können Ihren Antrag unmittelbar bei der Einbürgerungsstelle im Kreishaus Gronau einreichen.

Unterlagen

- ausgefülltes Antragsformular

- aktuelle Meldebescheinigung

- Personenstandsurkunde (im Original vorlegen). Diese muss Ihren aktuellen und
   vollständigen Vor- und Nachnamen sowie den Geburtstag, und -ort beinhalten.
   Ausländische Urkunden müssen in Original-Übersetzung (von einem amtlich anerkannten Übersetzer)
   vorgelegt werden. Ausnahme: Internationale Personenstandsurkunden.

- Pass

- Nachweis über das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit
  (z.B. durch Pass, Auszug aus dem Melderegister etc.). Wenn sich die Staatsangehörigkeit von einem Eltern-
  oder Großelternteil ableitet, sind auch die Personenstandsurkunden
  (z.B. Heirats- und/oder Geburtsurkunden) vorzulegen.

Gebühren

25,- € bei positiver Entscheidung über den Antrag.

18,- € bei Ablehnung des Antrags.

Rechtliche Grundlagen

§ 30 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

Letzte Aktualisierung: 11.11.2022

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