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Kreisstraße für andere Zwecke nutzen (Sondernutzung)

Sie wollen eine Kreisstraße für andere Zwecke, z. B. für ein Baugerüst nutzen oder im Verlauf einer Kreisstraße Werbeplakate aufhängen. Hierbei handelt es sich um eine Sondernutzung.


Für die Nutzung des öffentlichen Straßenraums über die eigentlichen Verkehrszwecke hinaus (Sondernutzung) wird eine Genehmigung des Straßenbaulastträgers benötigt. Dies sind für die Stadt- und Gemeindestraßen, sowie für Bundes-, Landes- und Kreisstraßen innerhalb der Ortsdurchfahrten die Städte und Gemeinden.
Sondernutzungen auf Kreisstraßen im Gebiet des Rheinisch-Bergischen Kreises außerhalb der Ortsdurchfahrten bedürfen der Genehmigung der Kreisverwaltung. Genehmigungsbehörde für die Bundes- und Landesstraßen ist der Landesbetrieb Straßenbau, Niederlassung Gummersbach.

Unterlagen

Formloser Antrag, evtl. Lageplan (siehe rechts - "Verwandte Services")

Gebühren

Je nach Art und Intensität der Nutzung werden die Gebühren auf Grundlage der Allgemeinen Gebührenordnung des Rheinisch-Bergischen Kreises festgesetzt.

Zahlungsart

Überweisung nach Genehmigungserteilung

Rechtliche Grundlagen

§ 18 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes NRW (StrWG NRW)

Letzte Aktualisierung: 27.05.2019

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