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Ihr Behördenlotse

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Fahrzeugverkauf mitteilen

Wenn Sie Ihr Fahrzeug verkaufen, müssen Sie die Zulassungsbehörde sofort darüber informieren. Sie sind auch nach dem Verkauf noch bei der Zulassungsbehörde als Halterin oder Halter eingetragen. Dies gilt so lange, bis Ihr Fahrzeug abgemeldet oder auf eine andere Person umgeschrieben wurde. Erst dann enden auch Ihre Pflichten als Halterin oder Halter.


Hinweis: Melden Sie Ihr Fahrzeug vor dem Verkauf ab. Dies gilt vor allem, wenn Sie es ins Ausland verkaufen. So schützen Sie sich am besten vor einer drohenden Weiterzahlung der Kfz-Steuer und etwaigen Ansprüchen aus Ihrer Kfz-Versicherung.

Unterlagen

Den mit Datum und Uhrzeit unterschriebenen Kaufvertrag mit dem vollständigen Namen und Anschrift der Erwerberin/ des Erwerbers, sowie der Bestätigung über den Empfang der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II.

Bei noch zugelassenen Fahrzeugen ist zusätzlich der Erhalt der Kennzeichenschilder durch die Erwerberin/ den Erwerber zu bestätigen.

Gerne, können Sie uns den Kaufvertrag auch per E-Mail zukommen lassen.
Unsere E-Mail-Adresse lautet: Zulassung@d43eb047ff5a4d49857a265dfe80457arbk-online.de.

Gebühren

Gebührenfrei

Letzte Aktualisierung: 10.10.2023

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