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Anzeige nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen sind aufgefordert, ihre Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen.



Auch zertifizierte Unternehmen nach dem Europäischen Umweltmanagementsystem EMAS (Eco-Management and Audit Scheme) sowie von der Erlaubnispflicht nach § 54 KrWG freigestellte Entsorgungsfachbetriebe, haben die Anzeige nach § 53 KrWG durchzuführen. Seit dem 01.06.2014 sind ebenso Handwerksbetriebe und weitere Betriebe betroffen, die die Tätigkeit als wirtschaftliches Unternehmen durchführen.


Wie unterscheidet man „gewerbsmäßig“ und „wirtschaftlich“?          
Der gewerbsmäßige Umgang mit Abfällen liegt bei solchen Unternehmen vor, deren Unternehmenszweck ganz oder zu einem großen Teil auch auf das entgeltliche Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von Abfällen ausgerichtet ist, so dass die Tätigkeit einen wesentlichen Bestandteil der angebotenen Leistungspalette ausmacht. Beispiele hierfür sind: Entrümpelungsunternehmen, Schrottsammler, Abbruchunternehmen, Tiefbauunternehmen oder Garten- und Landschaftsbauer. Liegt der eigentliche Hauptzweck nicht im Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von Abfällen, so ist von einem wirtschaftlichen Unternehmen auszugehen. Beispiele hierfür sind: Handwerker, die als Dienstleistung auch die Abfälle mitnehmen, die während ihrer Tätigkeit anfallen, wie Dachdecker, Fliesenleger oder Malerbetriebe.

Ausnahmen von der Anzeigepflicht
Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind Unternehmen, die über eine Erlaubnis nach § 54 KrWG verfügen. Sofern Abfall als wirtschaftliches Unternehmen eingesammelt oder befördert wird, aber „nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig“, besteht ebenfalls keine Anzeigepflicht. Es ist anzunehmen, dass das Sammeln oder Befördern gewöhnlich und regelmäßig erfolgt, wenn die Summe der während eines Kalenderjahres gesammelten oder beförderten Abfallmengen bei den „nicht gefährlichen Abfällen 20 Tonnen“ und bei den „gefährlichen Abfällen zwei Tonnen“ übersteigt.

Ungefährliche (und gefährliche) Abfälle       
Die Einstufung von Abfällen erfolgt nach der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV – Abfallverzeichnisverordnung) in Verbindung mit dem Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie). Ungefährliche Abfallarten haben kein Sternchen (*) hinter dem Abfallschlüssel im Abfallverzeichnis.

Hinweis:
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen sind aufgefordert, bei der zuständigen Behörde eine Erlaubnis gem. § 54 KrWG zu beantragen.

Durchführung der Anzeige       
Die Anzeige ist in Papierform oder in digitaler Form möglich (siehe Rubrik Formulare). Bitte geben Sie zusätzlich an, auf welche Abfälle und jeweilige Menge sich die von Ihnen angezeigte Tätigkeit bezieht. Sie erhalten nach Prüfung und Vollständigkeit der Anzeige eine behördliche Bestätigung. Die digitale Anzeige ist auch ohne Stempel und Unterschrift gültig und zu favorisieren (kostengünstiger). Dabei benötigen Sie weder ein Kartenlesegerät, noch eine Signaturkarte. Die für die Anzeige benötigten Unterlagen sind im Merkblatt unter der Rubrik Broschüren gelistet. 

Hier können Sie mittels eines Webformulars Ihre Anzeige sofort erstellen:

Transport von Abfällen  
Beim Transport ist eine Kopie oder ein Ausdruck der bestätigten Anzeige mitzuführen. Des Weiteren sind bei allen Abfalltransporten die Fahrzeuge vor Antritt der Fahrt gemäß § 55 KrWG mit zwei rückstrahlenden weißen Warntafeln (A-Schilder) zu versehen. Sammler und Beförderer, die Abfälle als wirtschaftliches Unternehmen sammeln oder befördern (z. B. Handwerksbetriebe), sind von der A-Schild-Pflicht ausgenommen.

Weitere Informationen erhalten Sie unter der Rubrik Zusätzliche Infos.

Gebühren

Für die Anzeigenbestätigung nach § 53 KrWG werden gemäß der Allgemeinen Verwaltungs-gebührenordnung NRW die Verwaltungsgebühren (AverwGebO NRW) nach Zeitaufwand erhoben. Sofern eine Identifikationsnummer (Beförder-, Sammler-, Händler- oder Makler-nummer) benötigt wird, fallen hierfür ebenfalls Verwaltungsgebühren an.

Rechtliche Grundlagen

§§ 53, 54 und 55 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)

Dienststellen

Letzte Aktualisierung: 31.01.2024

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