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Praktika für Asylbewerber, geduldete Personen und anerkannte Flüchtlinge

Sie sind Asylbewerber, geduldete Person oder anerkannter Flüchtling und suchen ein Praktikum um die deutsche Arbeitswelt kennenzulernen?


Sofern Sie bereits als Flüchtling anerkannt sind können Sie ohne Zustimmung der Ausländerbehörde und der Zentralen Arbeitsvermittlung der Bundesagentur für Arbeit (ZAV) ein beliebiges Praktikum antreten.
Als Asylbewerber oder Geduldeter benötigen Sie immer die Zustimmung der Ausländerbehörde und je nach Art und Dauer des Praktikums auch die Zustimmung der Arbeitsvermittlung.

Zustimmungsverfahren
Wenn eine Geduldete Person oder Asylbewerber ein Praktikum ableisten möchte, kann der weiter unten
unter der Überschrift Formulare vorhandene Antrag ausgefüllt und an die Ausländerbehörde gesendet werden. Die Ausländerbehörde beteiligt  gegebenenfalls die Arbeitsvermittlung. Diese prüft dann die Beschäftigungsbedingungen. Das Verfahren dauert in der Regel vier Wochen bis zur Entscheidung.

Beschäftigungsverbot
Personen, die ihren Asylantrag nach dem 31.08.2015 gestellt haben und aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen dürfen nicht beschäftigt werden. Sichere Herkunftsstaaten sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien.

Unter anderem können nachfolgende Praktika wahrgenommen werden:

Freiwilliges Praktikum zur Berufsorientierung 
Dieses Praktikum dient der Berufsfindung und darf von allen geduldeten Personen und von Asylbewerbern ab dem vierten Monat des Aufenthaltes wahrgenommen werden. Sollte die Praktikumsdauer drei Monate überschreiten wird neben der Zustimmung der Ausländerbehörde auch die Zustimmung der Arbeitsvermittlung benötigt. 

Einstiegsqualifizierung (EQ)
Diese Art von Praktikum dient dazu den Praktikanten an eine etwaige spätere Ausbildung in dem Betrieb heranzuführen. Das Praktikum zur Einstiegsqualifizierung dauert sechs bis zwölf Monate. Die Inhalte orientieren sich am ersten Ausbildungsjahr und können auf eine spätere Ausbildung angerechnet werden. Dieses Praktikum kann von allen geduldeten Personen und von Asylbewerben ab dem vierten Monat des Aufenthaltes ausgeübt werden. Eine Zustimmung der Arbeitsvermittlung ist nicht erforderlich. Die Zustimmung der Ausländerbehörde muss auch in diesem Fall eingeholt werden.

Freiwilliges ausbildungs- oder studienbegleitendes Praktikum
Dieses Praktikum wird während der Ausbildungs- oder Studienzeit wahrgenommen und ist nicht verpflichtend vorgesehen.
Diese Praktikumsart darf von allen geduldeten Personen und von Asylbewerbern ab dem vierten Monat des Aufenthaltes wahrgenommen werden. Sollte die Praktikumsdauer drei Monate überschreiten wird auch in diesem Fall, neben der Zustimmung der Ausländerbehörde, die Zustimmung der Arbeitsvermittlung benötigt.

Pflichtpraktikum im Rahmen einer Ausbildung oder eines Studiums
Dieses Pflichtpraktikum ist ein fester Bestandteil einer berufs- oder studienqualifizierenden Maßnahme. Die Zustimmung der Arbeitsvermittlung ist nicht vorgesehen. Das Praktikum darf von allen geduldeten Personen und von Asylbewerbern ab dem vierten Monat des Aufenthaltes wahrgenommen werden. Die Zustimmung der Ausländerbehörde wird benötigt.

Praktikum für die Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses
Ein Praktikum welches dazu dient, die volle Anerkennung des ausländischen Berufsabschlusses zu erhalten. Es darf von allen geduldeten Personen und von Asylbewerbern ab dem vierten Monat des Aufenthaltes wahrgenommen werden. Es ist unabhängig von der Dauer des Praktikums, neben der Zustimmung der Ausländerbehörde, auch die Zustimmung der Arbeitsvermittlung erforderlich.

Probebeschäftigung
Bei einer Probebeschäftigung wird die Eignung für einen konkreten Arbeitsplatz festgestellt. Die betreffenden Personen führen probeweise die vorgesehene Tätigkeit durch. Die Probebeschäftigung darf von allen geduldeten Personen und von Asylbewerbern ab dem vierten Monat des Aufenthaltes wahrgenommen werden. Es ist unabhängig von der Dauer des Praktikums, neben der Zustimmung der Ausländerbehörde, auch die Zustimmung der Arbeitsvermittlung erforderlich.

Hospitation
Hospitation bedeutet jemandem bei der Arbeit zuzusehen, mit dem Ziel etwas über die Ausübung seines Berufes zu erfahren. Der Hospitant selbst darf keine Arbeitsleistung erbringen. Die Hospitation bedarf keiner Zustimmung der Ausländerbehörde oder der Arbeitsvermittlung. Die Hospitation darf von allen geduldeten Personen und von Asylbewerbern ab dem vierten Monat des Aufenthaltes ausgeführt werden.

Gemeinnützige Arbeit
Grundsätzlich können Asylbewerber und Geduldete nach dem Asylbewerberleistungsgesetz verpflichtet werden, „gemeinnützige Arbeit“ zu leisten. Für diese Arbeit erhalten sie zusätzlich zu ihren Sozialleistungen 0,80 Euro pro Stunde. Es handelt sich jedoch nicht um eine reguläre Anstellung. Wenn sich jemand weigert, die angebotene Arbeit auszuführen oder ohne Entschuldigung fehlt, kann das Sozialamt die Sozialleistungen kürzen. Eine Genehmigung der Ausländerbehörde ist nicht erforderlich. Ansprechpartner ist das zuständige Sozialamt.

Formulare

Letzte Aktualisierung: 11.11.2022

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