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Elektronisches Abfallnachweisverfahren - eANV

Behördliche Überwachung


An die Entsorgung gefährlicher Abfälle sind nach Maßgabe des Kreislaufwirtschaftsgesetzes besondere Anforderungen zu stellen. Insbesondere haben die Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger der zuständigen Behörde die ordnungsgemäße Entsorgung gefährlicher Abfälle nachzuweisen. Diese Nachweispflichten gelten nicht für private Haushaltungen.

Der Rheinisch-Bergische Kreis ist als Untere Abfallbehörde (UAB) dem bundesweiten Abfallüberwachungssystem (ASYS) angeschlossen und für die Überwachung der Nachweisführung zuständig. Für die Nachweisführung wird das elektronische Abfallnachweisverfahren eingesetzt. Der Datenaustausch zwischen den Beteiligten erfolgt über die ZKS-Abfall (Zentrale Koordinierungsstelle Abfall). Die untere Abfallbehörde erteilt hierfür auch die erforderlichen Erzeuger-, Beförderer- oder Entsorgernummern und bestätigt Ihren Registrierungsantrag bei der ZKS-Abfall.

Weitere Informationen finden Sie unter den Rubriken Zusätzliche Infos und Broschüren.

Rechtliche Grundlagen

Nachweisverordnung – Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (NachwV)

Dienststellen

Letzte Aktualisierung: 22.11.2023

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