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Das Masernschutzgesetz

Das Masernschutzgesetz gilt seit dem 1. März 2020.









 An wen richtet sich das Masernschutzgesetz?

Betreute:

Das Gesetz sieht vor, dass alle nach 1970 geborenen Personen – insbesondere Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr – spätestens beim Eintritt in eine Gemeinschaftseinrichtung wie eine Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle oder Schule, die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen Masern-Impfungen oder einen entsprechenden Immunitätsnachweis vorweisen müssen. Dies gilt auch für Personen, die bereits seit mehr als vier Wochen in einem Heim betreut werden oder die in einer Unterkunft für Geflüchtete untergebracht sind.

Beschäftigte:

Gleiches gilt für alle nach 1970 geborenen Personen, die
- in den oben genannten Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Erzieher:innen, Lehrkräfte, Kindertagespflegende)
oder
- Gesundheitseinrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (z.B. Krankenhäusern, Arztpraxen, Logopädiepraxen, Osteopathiepraxen, Heilpraktiker:innen, Rettungsdienst) - siehe unter „Zusätzliche Infos“
sowie
- Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nr. 4 Infektionsschutzgesetz für Asylbewerber oder Geflüchtete,
tätig sind. 

Fehlende oder unzureichende Immunitätsnachweise

Personen, die keinen oder einen nicht ausreichenden Immunitätsnachweis gegen Masern vorlegen, dürfen in den o.g. Einrichtungen nicht betreut werden bzw. dort nicht arbeiten.

Ausgenommen hiervon sind Kinder und Jugendliche, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegen. Die Betreuung im offenen Ganztag ist jedoch – entgegen der Schulpflicht – nur mit dem Nachweis einer Masern-Immunität möglich.

Die Leitungen von o.g. Gemeinschafts- bzw. Gesundheitseinrichtungen müssen vor Beginn der Betreuung oder der Tätigkeit der betroffenen Personen den Impfschutz oder die Immunität gegen Masern überprüfen. Wird der Nachweis nicht vorgelegt, nicht rechtzeitig vervollständigt oder bestehen Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit des übermittelten Nachweises, ist das Gesundheitsamt umgehend zu benachrichtigen. Ebenso sind die personenbezogenen Daten der betroffenen Person zu übermitteln. Es gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 32 Datenschutzgrundverordnung, DSGVO).           

Kontraindikationen und Ärztliche Zeugnisse gegen eine Masernimpfung       

Es bestehen nur sehr wenige Kontraindikationen, die es laut Robert Koch-Institut rechtfertigen, warum eine Person sich dauerhaft oder vorübergehend nicht gegen Masern impfen lassen kann.

Ärztliche Zeugnisse im Sinne des Masernschutzgesetzes müssen gewissen Mindestanforderungen genügen, d.h. es muss ärztlicherseits plausibel und nachvollziehbar dargelegt werden, warum eine Kontraindikation gegen eine Masernimpfung besteht.

Allgemeine Aussagen sind als nicht ausreichend anzusehen, da sich aus diesen eine Unzumutbarkeit einer Masernschutzimpfung für die einzelne Person nicht ableiten lässt. Bei nicht genügenden ärztlichen Zeugnissen besteht somit immer ein Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit, so dass eine Meldung zur Prüfung an das Gesundheitsamt zwingend ergehen muss.

Weiterhin ist das Ausstellen und der Gebrauch unechter und unrichtiger Gesundheitszeugnisse oder Impfdokumentationen gemäß §§ 277 bis 279 Strafgesetzbuch strafbar.

Beispiele für nicht genügende ärztliche Zeugnisse:

- „Es bestehen medizinische Kontraindikationen gegen Impfungen."
- „Es wird bescheinigt, dass eine Impfung aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht erfolgen  kann.“
- „Es bestehen dauerhafte (z.B. genetische) Kontraindikationen.“
- „Aufgrund einer vorübergehenden medizinischen Kontraindikation kann die Impfung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen“ (dies müsste präzise benannt werden).
- „Es wird bescheinigt, dass wegen familiärer Häufung von Allergien/Autoimmunkrankheiten o.ä. nicht gegen Masern geimpft werden kann.“

Meldung an das Gesundheitsamt:

Zur Meldung an das Gesundheitsamt stellt der Rheinisch-Bergische Kreis den Einrichtungen ein Melde-Tool zur Verfügung. Mit diesem kann die Meldung der Kontakt- und Personendaten digital erfolgen. Bitte beachten Sie, dass nicht eindeutige Immunitätsnachweise hierbei nicht mit eingereicht werden.
Sobald eine Meldung im Gesundheitsamt eingegangen ist, wird mit der gemeldeten Person bzw. deren Erziehungsberechtigten, Kontakt aufgenommen.


Das Melde-Tool finden Sie hier:     https://rbk-immu.gesundheitsamt-service.de/#/start.


Sollten Sie das Tool in der Vergangenheit bereits genutzt haben, können Sie Ihre alten Anmeldedaten verwenden. Alle anderen müssen sich neu registrieren. Eine separate Anleitung zur Nachweismeldung finden Sie weiter unten unter Broschüren.

                                                                                                                                                  

Rechtliche Grundlagen

Es ist im Infektionsschutzgesetz (IfSG) § 20 Absätze 8-14 verankert (siehe unter „Zusätzliche Infos“).

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Letzte Aktualisierung: 12.03.2024

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