Satzung des Stadtsportverbandes Overath
§ 1 - Name, Zweck und Sitz
Der Stadtsportverband Overath ist eine Interessengemeinschaft aller Turn- und Sportvereine in der Stadt Overath zur Förderung der Leibesübungen. Er hat seinen Sitz in Overath. Der Stadtsportverband ist parteipolitisch und religiös neutral und dient nur gemeinnützigen Zwecken.
§ 2 - Aufgabe
Der Stadtsportverband hat die Aufgabe
die gemeinsamen Interessen der Turn- und Sportvereine in der Öffentlichkeit zu vertreten und Bindeglied zu sein zwischen den angeschlossenen Vereinen und den Behörden betreffend Bereitstellung und Neuerrichtung von Sport- und Spielplätzen, Turn-, Schwimmsport- und sonstigen Sportanlagen;
in der Bevölkerung, besonders in den Schulen, für den Sinn und die Verbreitung der Leibesübungen einzutreten und den Sport auf breiter Grundlage zu fördern;
durch gemeinsame Veranstaltungen (z.B. Stadtsportfest), Vorträge und Öffentlichkeitsarbeit für eine Verbreitung und Vertiefung des Sportgedankens einzutreten;
die Zusammenarbeit aller Turn- und Sportvereine in der Stadt Overath zu sichern und zu unterstützen.
Die Jugend der dem Stadtsportverband Overath angeschlossenen Vereine verwaltet sich selbst entsprechend der Jugendordnung des Stadtsportverbandes Overath. Sie wählt bei Bedarf einen Vertreter, der zu allen Sitzungen des Stadtsportverbandes eingeladen wird.
Vereinsinterne Belange werden vom Stadtsportverband nicht berührt.
§ 3 - Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied des Stadtsportverbandes können alle Turn- und Sportvereine der Stadt Overath werden, die Mitglied eines dem Landessportbund angegliederten Fachverbandes sind. Es ist ein schriftlicher Antrag auf Aufnahme in den Stadtsportverband zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen (einfache Mehrheit).
Die Mitglieder des Stadtsportverbandes haben ein Anrecht auf Betreuung und Beratung in allen Fragen, die die gemeinsamen Ziele des Sports im Fachverbandsbereich betreffen.
Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluß eines Kalendervierteljahres möglich. Er ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
Der Ausschluß eines Mitgliedes ist nur durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder möglich.
Beiträge werden von den Mitgliedern nicht erhoben.
§ 4 - Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder
Persönlichkeiten, die sich um den Sport verdient gemacht haben, oder die die Aufgaben des Stadtsportverbandes in besonderem Maße gefördert haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden oder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 - Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den Vertretern der Vereine und dem Vorstand. Stimmberechtigt sind nur die Vertreter der Vereine. Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf einberufen. Jeder Verein hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Mitgliederversammlung ist schriftlich wenigstens 8 Tage vor Sitzungstermin einzuberufen.
§ 6 - Geschäftsführender Vorstand und Gesamtvorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellv. Vorsitzenden und dem Geschäftsführer. Der Gesamtvorstand besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes, den Beisitzern, dem Jugendwart und den Ehrenvorsitzenden.
Jeder der beiden Vorsitzenden ist zur selbständigen Vertretung berechtigt; der 2. Vorsitzende darf jedoch im Innenverhältnis von seiner Vertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch machen.
Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter (je einzeln).
Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt; der Jugendwart von der Mitgliederversammlung bestätigt.
Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen. Die Einladungen ergehen durch den Geschäftsführer im Einvernehmen mit dem 1. Vorsitzenden.
Der/Die Jugendwart/in nimmt im Rahmen der Jugendordnung die Interessen der Jugend wahr. Er/Sie berät den Vorstand in allen Jugendfragen.
§ 7 - Geschäftsjahr - Jahreshauptversammlung
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Jahreshauptversammlung findet jährlich statt. Sie ist vom Geschäftsführer im Einvernehmen mit dem Vorstand schriftlich mindestens 14 Tage vorher einzuberufen.
Die Einladung muß eine Tagesordnung enthalten.
Wenn mehr als ein Viertel der Mitglieder es verlangt, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Antrag ist dem Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen.
§ 8 - Beschlüsse, Abstimmungen, Wahlen
Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt mit Ausnahme § 3 Abs. 4, § 8 Absatz 3 und § 9. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Abstimmungen erfolgen im allgemeinen durch Zuruf oder Handzeichen. Nur bei Wahlen oder auf besonderen Antrag kann eine geheime Abstimmung erfolgen.
Zur Satzungsänderung sind 2/3 Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in der Niederschrift festgehalten, die vom 1. Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 - Auflösung
Die Auflösung des Stadtsportverbandes kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 4/5 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung fließt das evtl. vorhandene Vermögen gemeinnützigen Sportzwecken zu.
§ 10 - Inkrafttreten
Die Satzung wurde am 30.11.2006 von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt am 01.01.2007 in Kraft.