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Feststellung des Bedarfs

Wie wird ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt?

Leitet die Schulaufsicht das Überprüfungsverfahren ein, so beauftragt sie zwei Gutachter: eine Lehrkraft der allgemeinen Schule, die das Kind bereits besucht oder an der das Kind angemeldet ist und eine sonderpädagogische Lehrkraft.

Die beiden Gutachter nehmen das Kind in den Blick, seine Entwicklung, Stärken und Schwächen. Dies geschieht zum Beispiel durch Beobachtungen im Unterricht, Gespräche mit dem Kind oder Testverfahren. Hierbei werden die Erziehungsberechtigten ebenso beteiligt wie andere Einrichtungen, die das Kind kennen. Dies können zum Beispiel eine Kindertagesstätte, ein Frühförderzentrum oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Jugendhilfeeinrichtung sein. Das Kind wird – wenn dies notwendig ist – auch durch das Gesundheitsamt des Rheinisch-Bergischen Kreises untersucht.

In einem Gutachten werden alle Ergebnisse zusammengefasst. Die Gutachter informieren die Erziehungsberechtigten in einem Gespräch über die Ergebnisse. Mit ihnen wird auch besprochen, welche Schulform sie für ihr Kind wünschen.

Die Schulaufsicht entscheidet dann auf der Grundlage des Gutachtens über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und die Förderschwerpunkte. Bei Bedarf findet ein Gespräch zwischen der Schulaufsicht und den Erziehungsberechtigten statt.
Wenn ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt wird, schlägt die Schulaufsicht den Erziehungsberechtigten mindestens eine allgemeine Schule vor, an der ihr Kind entsprechend gefördert und unterrichtet werden kann. Die Erziehungsberechtigten können abweichend davon auch eine Förderschule wählen.

© der Zeichnung bei Stefan Wirkus / http://www.wirkus-wirkt.de/