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Schulbegleitung

Was ist eine Schulbegleitung?

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Manche Kinder brauchen über die sonderpädagogische Förderung hinaus individuelle Hilfen, um überhaupt am Unterricht teilnehmen zu können. Solche Hilfen können als „Eingliederungshilfe“ in Form von Schulbegleiterinnen und Schulbegleitern (Integrationshelferinnen und Integrationshelfern, Integrationsassistentinnen und Integrationsassistenten) dann gestellt werden, wenn eine körperliche oder geistige Behinderung vorliegt oder eine seelische Behinderung besteht oder droht.

Für die Eingliederungshilfe bei körperlicher und geistiger Behinderung im Schulalter finden sich alle Regelungen im Sozialgesetzbuch XII. Zu beachten ist: Die Förderschwerpunkte Sehen und Hören und Kommunikation fallen im Sozialrecht unter den Begriff der körperlichen Behinderung. Zuständig ist das Kreissozialamt des Rheinisch-Bergischen Kreises. Dort kann eine Beratung stattfinden und ein Antrag auf Eingliederungshilfe gestellt werden.

Für die Eingliederungshilfe bei seelischer Behinderung (dies sind zum Beispiel bestimmte Formen von Autismus) ist die Jugendhilfe zuständig. Die rechtlichen Grundlagen finden sich im Sozialgesetzbuch VIII. Für die Gemeinden Kürten, Odenthal und Burscheid ist das Kreisjugendamt, für die übrigen Städte des Kreises sind eigene Jugendämter zuständig.

Die Eingliederungshilfe hat für alle Kinder und Jugendlichen das Ziel, eine erreichbare und angemessene Schulbildung überhaupt erst möglich zu machen. Sie wird immer für einen begrenzten Zeitraum bewilligt. Regelmäßig wird überprüft, ob die Hilfe noch notwendig ist.
Auch bei einer solchen Schulbegleitung bleiben die Lehrkräfte der Schule verantwortlich für die Wissensvermittlung und die schulische Bildung. Die Schulbegleitung unterstützt die Schülerin oder den Schüler dabei, überhaupt am Unterricht teilzunehmen. Sie kann zum Beispiel auch pflegerische Tätigkeiten sowie Begleithilfen innerhalb des Gebäudes übernehmen.

© der Zeichnung bei Stefan Wirkus / http://www.wirkus-wirkt.de/