Wahlprüfungsausschuss
Beschließt über Einsprüche und Gültigkeit bei der Wahl des Landrates und des Kreistages.
Aufgaben nach dem Kommunalwahlgesetz
Nach den einschlägigen Bestimmungen des Kommunalwahlrechts hat der Wahlprüfungsausschuss die Aufgabe, über Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahlen des Kreistages und des Landrates/der Landrätin des Rheinisch-Bergischen Kreises zu entscheiden.