Corona-Tests
Seit dem 01. März 2023 bestehen keine Ansprüche mehr auf kostenlose COVID-19-Testungen. Damit einhergehend besteht seit dem 01. März 2023 keine Verpflichtung mehr, beim Betreten von Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen u.ä. einen Testnachweis vorzulegen. Ausführliche Informationen sowie Fragen und Antworten zum Thema COVID-19 Tests finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit.
Hinweis für Testanbieter:
Gemäß der ab dem 01. März 2023 gültigen Verordnung zum Aufbau einer Angebotsstruktur zur Ermöglichung von Testungen auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaTeststrukturVO) des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW, endet die Beauftragung von Teststellen seitens des Rheinisch-Bergischen Kreises mit Ablauf des 28.02.2023, ohne dass es der Aufhebung der Einzelbeauftragungen bedarf.
Die mit der Verordnung einhergehenden Dokumentations- und Archivierungspflichten für Teststellen sind der CoronaTeststrukturVO zu entnehmen.
In Bezug auf Testanbegote für Selbstzahler stehen die Vorgaben der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (§ 4 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 MPBetreibV) nach Auskunft des MAGS einem Weiterbetrieb der Testzentren mit dem bisher für die Testung eingesetzten Personal, das die nach § 4 Abs. 2 MPBetreibV erforderliche Kenntnis und Erfahrung besitzt, nicht entgegen. Die MPBetreibV ist in diesem Zusammenhang von den Betreibern der Testzentren zu beachten.
Aufgrund des Außerkrafttretens der entsprechenden Vorschriften der TestV und des Endes der Beauftragungen der Leistungserbringer kann allerdings kein Testnachweis nach § 22a Abs. 3 Nr. 3 IfSG mehr ausgestellt werden. Wenn ein schriftlicher oder digitaler Testnachweis ausgestellt werden soll, darf dieser nicht als Nachweis einer Teststelle des § 6 Abs. 1 Nr. 2 TestV ausgestellt werden. Zukünftig muss ein etwaiger Testnachweis selbst erstellt werden; eine Nutzung des bislang vom MAGS NRW zur Verfügung gestellten Formulars ist nicht mehr zulässig.