Die meldepflichtigen Einrichtungen sind in §20a des IfSG benannt. Insbesondere gehören hierzu:
- Krankenhäuser,
- Einrichtungen für ambulantes Operieren,
- Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen,
- Dialyseeinrichtungen,
- Tageskliniken,
- Entbindungseinrichtungen,
- Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der oben genannten Einrichtungen vergleichbar sind. Dazu gehören u.a. Hospizdienste, spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV), Blutspendeeinrichtungen,
- Arztpraxen, Zahnarztpraxen (dazu gehören auch Betriebsärzte),
- Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
- Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Unter-suchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
- Rettungsdienste,
- Sozialpädiatrische Zentren nach § 119 SGB V,
- Medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen nach § 119c SGB V,
- Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 SGB IX und Dienste der beruflichen Rehabilitation,
- Begutachtungs- und Prüfdienste, die auf Grund der Vorschriften des SGB V oder SGB XI tätig werden
Die Einrichtungsleitungen sind verpflichtet, dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu deren Mitarbeitenden zu übermitteln, bei welchen ein entsprechender Impfnachweis nicht vorliegt oder bei denen Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit des Nachweises bestehen. Die zu übermittelnden Daten sind: Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes, Email oder Telefonnummer (wenn vorliegend). Etwaige Kündigungen oder Um- und Versetzungen obliegen der Einrichtungsleitung. Besteht der Verdacht, dass gefälschte Gesundheitszeugnisse verwendet werden, besteht ggf. die Notwendigkeit zur Unterrichtung der Strafverfolgungsbehörden.
Es ist zunächst jede Person zu melden, die in einer der betroffenen Einrichtungen tätig ist, soweit sie ungeimpft oder unvollständig geimpft ist oder der Impfstatus nicht zweifelsfrei festzustellen ist.
Ausgenommen sind Mitarbeitende, die über einen Genesenenstatus nach § 22a Absatz 2 IfSG verfügen oder ein ärztliches Zeugnis vorlegen können, das belegt, dass auf Grund einer medizinischen Kontraindikation dauerhaft keine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 möglich ist. Dabei ist es unerheblich, ob direkt mit vulnerablen Gruppen zusammengearbeitet wird oder nicht. Auch die Beschäftigungsform (Festanstellung, Praktikum, Leiharbeitsverhältnis o.Ä.) ist unerheblich.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bereits in einer der betroffenen Einrichtungen tätig sind, müssen ihren Einrichtungsleitungen bis spätestens 15.03.2022 einen Nachweis über ihre Immunisierung oder ein ärztliches Zeugnis vorlegen.
Es kann ein ärztliches Zeugnis vorgelegt werden, welches die Unmöglichkeit einer Impfung bescheinigt. Das ärztliche Zeugnis muss dabei mindestens solche Angaben zur Art der medizinischen Kontraindikation enthalten, dass die Einrichtungsleitungen oder das Gesundheitsamt eine Plausibilitätsprüfung durchführen können. Die medizinischen Gründe müssen glaubhaft und nachvollziehbar dargestellt werden; allgemeine und hinnehmbare Beeinträchtigungen durch eine Impfung reichen nicht aus. Im Zweifelsfall oder wenn sich die meldepflichtige Einrichtung nicht sicher ist, ob der Nachweis einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters ausreichend ist, sollte die betreffende Person in die Meldung der Einrichtung aufgenommen werden. Der Nachweis wird dann vom Gesundheitsamt aus geprüft.
Es gibt nur sehr wenige Kontraindikationen und Gründe, warum sich eine Person dauerhaft nicht mit einem der in Deutschland zugelassenen Impfstoffe gegen Covid-19 impfen lassen kann. Diese sind:
- Allergien gegen Bestandteile aller COVID-19-Impfstoffe als dauerhafte Kontraindikation. Die genauen Bestandteile der Impfstoffe können den jeweiligen Produktinformationen entnommen werden. Diese stellt das Paul-Ehrlich-Institut zur Verfügung.
Für die Vektor-basierten COVID-19-Impfstoffe Vaxzevria (AstraZeneca) und Janssen (Janssen Cilag International/Johnson & Johnson) gelten folgende Kontraindikationen:
- ein vorbestehendes Thrombose-mit-Thrombozytopenie-Syndrom (TTS) oder
- ein Kapillarlecksyndrom.
In diesen Fällen können jedoch die mRNA-Impfstoffe (z.B. Cominarty der Firma BioNTech/Pfizer oder Spikevax der Firma Moderna) sowie der proteinbasierte Impfstoff Nuvaxovid der Firma Novavax verwendet werden. Sie gelten somit nicht als generelle Kontraindikationen gegen eine Impfung gegen Covid-19.
Nicht als Kontraindikation zu wertenden Diagnosen sind unter anderem:
- Angeborene oder erworbene Immundefizienz bzw. Immunsuppression
- Autoimmunerkrankungen
- Rheumatologische Erkrankungen
- Chronische Herz-Kreislauf-Erkrankungen
- Chronische Krankheiten der Atmungsorgane
- Chronische Lebererkrankungen
- Krebserkrankungen unter immunsuppressiver, antineoplastischer Therapie
- Chronische Nierenerkrankungen
- Chronisch-entzündliche Darmerkrankungen
- Chronische neurologische Erkrankungen
- Demenz oder geistige Behinderung
- Psychiatrische Erkrankungen
- Stoffwechselerkrankungen
- Schwangerschaft ab dem 2. Trimenon und ungeimpfte Stillende
Aus dem ärztlichen Zeugnis muss folgendes eindeutig (glaubhaft und nachvollziehbar) hervorgehen:
- Name der/des Betroffenen mit Geburtsdatum
- die dauerhafte Kontraindikation gegen alle zugelassenen Impfstoffe muss genau benannt sein – z.B. Benennung des allergenen Wirkstoffes und Art der erfolgten (leitlinienkonformen) Diagnostik
- Darlegung der Ausprägung des klinischen Bildes – z.B. lokale versus systemische allergische Reaktionen
- Datum, Stempel und Unterschrift des ausstellenden Arztes
Hierzu stellen wir einen Auszug aus dem „Epidemiologisches Bulletin" 7/2022 Seite 7 vom RKI zur Verfügung: (ohne Gewähr auf Vollständigkeit)
Personen im Alter ab 18 Jahren mit Grunderkrankungen,
die ein erhöhtes Risiko für schwere COVID-19-Verläufe haben, z. B.
- Angeborene oder erworbene Immundefizienz bzw. Immunsup-
pression (z. B. HIV-Infektion, Z. n. Organtransplantation mit
immunsuppressiver Therapie)
- Autoimmunerkrankungen, inkl. rheumatologische Erkrankungen
- Chronische Herz-Kreislauf-Erkrankungen
- Chronische Krankheiten der Atmungsorgane
- Chronische Lebererkrankungen, inkl. Leberzirrhose
- Chronische Nierenerkrankungen
- Chronisch-entzündliche Darmerkrankungen
- Chronische neurologische Erkrankungen
- Demenz oder geistige Behinderung
- Psychiatrische Erkrankungen
- Stoffwechselerkrankungen, inkl. Adipositas mit Body Mass Index
(BMI) > 30 kg/m2 und Diabetes mellitus
- Trisomie 21
- Krebserkrankungen unter immunsuppressiver, antineoplastischer Therapie
Frauen im gebärfähigen Alter, noch ungeimpfte Schwangere ab
dem 2. Trimenon sowie noch ungeimpfte Stillende
- Adipositas (> 97. Perzentile des BMI)
- Angeborene oder erworbene Immundefizienz oder relevante Immunsuppression
- Angeborene zyanotische Herzfehler (O2-Ruhesättigung < 80 %)
und Einkammerherzen nach Fontan-Operation
- Chronische Lungenerkrankungen mit einer anhaltenden
Einschränkung der Lungenfunktion unterhalb der 5. Perzentile,
definiert als z-Score-Wert < –1,64 für die forcierte Einsekunden-
kapazität (FEV1) oder Vitalkapazität (FVC).
- Schweres oder unkontrolliertes Asthma bronchiale
- Chronische Nierenerkrankungen
- Chronische neurologische oder neuromuskuläre Erkrankungen
- Diabetes mellitus, wenn nicht gut eingestellt bzw. mit HbA1c-Wert > 9,0 %
- Schwere Herzinsuffizienz
- Schwere pulmonale Hypertonie
- Syndromale Erkrankungen mit schwerer Beeinträchtigung
- Trisomie 21
- Tumorerkrankungen und maligne hämatologische Erkrankungen
BewohnerInnen und Betreute in Einrichtungen der Pflege sowie Personen mit einem erhöhten Risiko für schweren Krankheitsverlauf in Einrichtungen der Eingliederungshilfe
Enge Kontaktpersonen von Schwangeren oder Personen mit einem Risiko für schwere COVID- 19- Verläufe
- Personal mit erhöhtem Expositionsrisiko in medizinischen Einrichtungen
- Personal mit engem Kontakt zu vulnerablen Gruppen in
medizinischen Einrichtungen
- Pflegepersonal und andere Tätige in der ambulanten und
stationären Altenpflege oder Versorgung von Personen mit
Demenz oder geistiger Behinderung
- Tätige in Gemeinschaftsunterkünften
- Medizinisches Personal im Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD)
- LehrerInnen und ErzieherInnen
- Beschäftigte im Einzelhandel
- Beschäftigte zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
- Personal in Schlüsselpositionen der Landes- und Bundesregierungen
- Berufsgruppen der kritischen Infrastruktur
Anforderung von Nachweisen
Das Gesundheitsamt kann die betroffenen Personen auffordern, den Nachweis über eine Immunisierung oder eine medizinische Kontraindikation innerhalb einer angemessenen Frist vorzulegen. Wenn der Aufforderung nicht fristgerecht gefolgt wird, kann ein Bußgeld verhängt werden.
Anordnung einer ärztlichen Untersuchung
Zur Überprüfung der Plausibilität eines ärztlichen Zeugnisses besteht die Möglichkeit, dass das Gesundheitsamt eine ärztliche Untersuchung zur Überprüfung der angeführten medizinischen Gründe anordnet.
Anhörung/Stellungnahme
Im Rahmen der Sachverhaltsprüfung können die betroffenen Mitarbeitenden und Einrichtungsleitungen angehört/zur Stellungnahme aufgefordert werden. Dies stellt sicher, dass die entscheidungsrelevanten Informationen vorliegen. Wenn sich die betroffenen Personen oder Einrichtungsleitungen nicht innerhalb der gesetzten Frist äußern, kann auf Grundlage der vorliegenden Informationen entschieden werden.
Untersagung
Das Gesundheitsamt kann im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens am Ende dieses Verfahrens ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot aussprechen.
Dies kann ebenfalls erfolgen, wenn innerhalb der Anforderungsfrist kein entsprechender Nachweis vorgelegt oder der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nicht Folge geleistet wird.
Dies kann auch dann erfolgen, wenn die durch Einrichtungsleitung oder betroffene Person vorgetragenen Gründe nicht geeignet sind, das Schutzbedürfnis des zu schützenden Personenkreises (vulnerable Gruppen wie Patienten, zu pflegende Personen und weitere) zu übersteigen.
Auflagen
Wenn wichtige Gründe einem Betretungs- oder Tätigkeitsverbot entgegenstehen, kann das Gesundheitsamt vom Aussprechen eines solchen absehen. Um der Schutzbedürftigkeit des betreuten Personenkreises gerecht zu werden, können in diesem Fall Auflagen für die weitere Tätigkeit erlassen werden.