Wenn ein Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, unterliegen schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen dem besonderen Kündigungsschutz nach dem Sozialgesetzbuch IX.
Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ist nur mit vorheriger Zustimmung des Inklusionsamtes rechtlich zulässig.
Der Arbeitgeber muss hierfür einen Antrag beim Inklusionsamt des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR) in Köln stellen.
Für Betriebe im Rheinisch-Bergischen Kreis führt die Fachstelle dann das erforderliche Anhörungsverfahren durch und versucht, eine Einigung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zu erreichen.
Falls eine solche Einigung nicht möglich ist, entscheidet das Inklusionsamt nach Abschluss der Sachverhaltsermittlung über den Antrag.
Informationen zum Kündigungsschutzverfahren finden Sie unter den Links am Ende dieser Rubrik.
Wir empfehlen Arbeitgebern, sich bei einer Kündigungsabsicht vorab mit uns in Verbindung zu setzen.
Wir beraten Sie gerne.
Erklärung in einfacher Sprache:
Viele Arbeit•geber haben Angst, behinderte Menschen einzustellen.
Sie denken oft, dass die nicht gekündigt werden dürfen.
Kündigen heißt, der Arbeit•geber sagt, dass man nicht mehr dort arbeiten darf.
Aber auch behinderte Arbeit•nehmer dürfen gekündigt werden.
Die Regeln dafür stehen im Sozial•gesetz•buch 9 in den Paragrafen 168 bis 175.
Behinderte Menschen können also genauso wie alle anderen Arbeit•nehmer auch gekündigt werden.
Zum Beispiel, wenn die Firma nicht mehr genug Arbeit für alle hat
oder wenn der Arbeit•nehmer seine Arbeit nicht gut macht
oder wenn sich der Arbeit•nehmer nicht gut benimmt.
Der Arbeit•geber muss dem Arbeit•nehmer mit einem Brief kündigen.
Es gibt aber etwas, das anders ist.
Der Arbeit•geber muss das Inklusions•amt um Erlaubnis bitten.
Das Inklusions•amt unterstützt behinderte Arbeit•nehmer und ihre Arbeit•geber.
Das Inklusions•amt sagt dann der Fach•stelle für behinderte Menschen im Arbeits•leben, dass es prüfen soll, ob der Grund für die Kündigung in Ordnung ist.
Wenn das Inklusions•amt sagt, dass der Kündigungs•grund erlaubt ist, dann darf der Arbeit•geber auch behinderten Arbeit•nehmern kündigen.
Wenn Sie Fragen dazu haben, rufen Sie uns an.
Die Telefon•nummern stehen an der rechten Seite oben.
Informationen und Hilfen dazu gibt es unter folgenden Links:
Informationen des Landschaftsverbands Rheinland (LVR)
Informations-Broschüre des LVR (pdf)