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Corona-Virus: Land erlässt Straf- und Bußgeldkatalog zur Umsetzung des Kontaktverbots

Zur Umsetzung des Kontaktverbots hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen (MAGS) einen Straf- und Bußgeldkatalog veröffentlicht. Grundlage ist das Infektionsschutzgesetz. Damit sollen Infektionen vermieden und die Ausbreitung des Corona-Virus verlangsamt werden.

Der Katalog enthält eine Übersicht, welche Verstöße als Straftaten und welche als Ordnungswidrigkeiten zu ahnden sind. Strafbar machen sich demnach beispielsweise Rückkehrer aus Risikogebieten, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen Betretungsverbote, etwa in Altenheimen, verstoßen. Als Straftat gelten ebenso Ansammlungen in der Öffentlichkeit, bei denen mehr als zehn Personen zusammenkommen. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Verbot verstößt, öffentliche Veranstaltungen oder Versammlungen durchzuführen, macht sich ebenfalls strafbar. Ebenso aufgeführt sind Ordnungswidrigkeiten und die dazugehörigen Bußgelder.

Zu den Ordnungswidrigkeiten gehören zum Beispiel Picknicken und Grillen in der Öffentlichkeit. Dafür werden 250 Euro Bußgeld verhängt. Bei Zusammenkünften von mehr als zwei Personen, aber weniger als 10 Personen, in der Öffentlichkeit, muss jede Person 200 Euro Bußgeld bezahlen. Wer gegen ein Besuchsverbot, zum Beispiel in einem Altenheim oder Krankenhaus verstößt, muss 200 Euro Bußgeld bezahlen. Die Sätze gelten für einen Erstverstoß. In besonders schweren Fällen werden sie verdoppelt. Bei Wiederholungsfällen können bis zu 25.000 Euro Bußgeld verhangen werden.

Einige Ordnungswidrigkeiten aus dem Katalog im Überblick:
• Öffentliche Ansammlungen von mehr als 2 Personen (sofern durch keine Ausnahme gedeckt): 200 Euro pro Beteiligter

• Öffentliche Ansammlungen von mehr als 10 Personen => Straftat: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren

• Grill / Picknicken: 250 Euro pro Beteiligter

• Handel und Gastronomie:
o Betrieb von Bars, Clubs, Diskotheken: 5.000 Euro
o Betrieb von Restaurants, Cafés, Kneipen: 4.000 Euro
o Betrieb von Spielhallen: 5.000 Euro
o Betrieb von Fitness- oder Sonnenstudios: 5.000 Euro
o Betrieb von Friseursalons, Kosmetikstudios: 2.000 Euro
o Nichteinhaltung der Hygienevorschriften: 1.000 Euro

• Wer die Risikogruppen gefährdet:
o Unerlaubte Besuche in Krankenhäusern / Pflegeheimen: 200 Euro pro Besucher

Alle Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO) im Überblick: https://www.rbk-direkt.de/nrw-erlass-bussgeldkatalog.pdfx

Bürgertelefon
Das Bürgertelefon des Rheinisch-Bergischen Kreises ist für medizinisch-gesundheitliche Fragen unter der Woche von 8 bis 18 Uhr und am Wochenende von 10 bis 16 Uhr unter der Telefonnummer 02202 131313 erreichbar.

Hygienemaßnahmen zum eigenen Schutz beachten
Generell gilt, um sich vor einer Ansteckung zu schützen, die allgemeinen Hygienemaßnahmen zu beachten. Dazu zählen beispielsweise das häufige und ausgiebige Waschen der Hände. Hygienisches Niesen und Husten ist wichtig, beispielsweise in ein Einweg-Taschentuch und wenn ein solches nicht greifbar ist, in die Armbeuge und danach sich gründlich die Hände zu waschen. Ansammlungen von Menschenmassen sollten gemieden werden.
Informationen des Robert-Koch-Institutes mit häufig gestellten Fragen zum Corona-Virus hält der Rheinisch-Bergische Kreis auf seiner Internetseite (https://www.rbk-direkt.de/corona-virus) vor. Ebenfalls informiert der Rheinisch-Bergische Kreis über seine facebook-Seite (www.facebook.com/Rheinisch.Bergischer.Kreis).

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