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Corona-Virus: Kreis erlässt Allgemeinverfügung zur Isolation in häuslicher Quarantäne

Der Rheinisch-Bergische Kreis hat eine „Allgemeinverfügung zur Isolation von positiv auf das Corona-Virus getesteten Personen sowie im selben Hausstand lebenden Kontaktpersonen der Kategorie I“ erlassen. Sie besagt, dass alle Bürgerinnen und Bürger, die mittels eines PCR-Tests positiv auf das Corona-Virus getesteten worden sind, sich unverzüglich in Quarantäne zu begeben haben. Dies gilt auch für Personen, die im selben Haushalt wohnen und daher als Kontaktpersonen ersten Grades gelten. Damit soll erreicht werden, dass Infektionsketten möglichst schnell durchbrochen werden und für alle Bürgerinnen und Bürger eine praktikable sowie einheitliche Lösung umgesetzt wird. Die Allgemeinverfügung gibt klare Regeln für positiv getestete Personen vor und bietet damit Rechtssicherheit.

Die Quarantäne beginnt für die positiv getestete Person ab dem Zeitpunkt, an dem das Testergebnis bekannt wird und endet zehn Tage nach der Testung. Liegen Krankheitssymptome vor, verlängert sich die Quarantäne, bis die Symptome mindestens 48 Stunden nicht mehr vorliegen. Für Kontaktpersonen ersten Grades gilt die häusliche Isolation für 14 Tage ab dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person.

Eine häusliche Quarantäne schließt den Aufenthalt im eigenen Garten oder auf dem eigenen Balkon nicht aus. Ausnahmen von diesen Quarantäneregelungen, beispielsweise ein notwendiger Arztbesuch, müssen vom Gesundheitsamt vorab genehmigt werden. Ein negatives Testergebnis führt nicht zu einer Verkürzung der Quarantäne.

Die Allgemeinverfügung wurde im Amtsblatt für das Jahr 2020 veröffentlicht und ist auf der Website des Rheinisch-Bergischen Kreises unter: https://www.rbk-direkt.de/bekanntmachungen.aspx einsehbar.

von: Rheinisch-Bergischer Kreis/Pressestelle

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