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Kreis erlässt Allgemeinverfügungen zu Quarantänedauer

Deutschlandweit steigen die Neuinfektionen mit dem Corona-Virus wieder an. Dabei ist zu beobachten, dass die steigende Anzahl – auch im Rheinisch-Bergischen Kreis – zum überwiegenden Anteil auf die exponentielle Ausbreitung der britischen Virusvariante B.1.1.7 zurückzuführen ist. Ende Januar lag der Anteil durch Mutationen verursachten Neuinfektionen bei knapp 6%, derzeit liegt sie im Rheinisch-Bergischen Kreis bei rund 86%. Dies ist besonders besorgniserregend, weil diese Variante nach den bisherigen Erkenntnissen, ansteckender als andere Virusvarianten ist und eine längere Ansteckungsfähigkeit aufweist.


Aufgrund des nach wie vor diffusen Infektionsgeschehens, in dem sich das genaue Infektionsumfeld häufig nicht genau ermitteln lässt, hat der Rheinisch-Bergische Kreis zwei Allgemeinverfügungen erlassen. Diese passen den Quarantänezeitraum für alle Personen, die positiv auf das Corona-Virus getestet wurden und für alle Personen, die mit ihnen in einer häuslichen Gemeinschaft wohnen an, mit dem Ziel die Ausbreitung des Coronavirus‘ zu verlangsamen. Die Quarantäne stellt ein Mittel zur Verhinderung der weiteren Verbreitung der Krankheit dar, dessen Eignung durch frühere Erfahrungen gut belegt ist.


Die Allgemeinverfügungen beinhalten im Einzelnen:


1. Allgemeinverfügung zur Anpassung des Quarantänezeitraums bei positivem Testergebnis
Ab 31.03.2021 gilt für alle Bürgerinnen und Bürger, bei denen eine Corona-Infektion durch einen PCR-Test oder einen Coronaschnelltest festgestellt wird, eine Quarantänedauer von mindestens 14 Tagen. Das bedeutet wenn ein Schnelltestergebnis positiv ist, muss man sich in Quarantäne begeben. Nach einem positiven Schnelltest muss in jedem Fall ein PCR-Test durchgeführt werden. Sollte dieser PCR-Test negativ ausfallen, kann die Quarantäne wieder aufgehoben werden. Bei Vorliegen von Krankheitssymptomen verlängert sich die Quarantäne, bis die Symptome über einen ununterbrochenen Zeitraum von 48 Stunden nicht mehr vorliegen. Dies ist eine Vorsichtsmaßnahme aufgrund der Virus-Varianten.


2. Allgemeinverfügung zum Ausschluss der Verkürzung des Quarantänezeitraums für Haushaltsangehörige von mit SARS-CoV-2 infizierten Personen
Auch bei Personen, die mit einem Menschen in einer häuslichen Gemeinschaft leben, bei dem eine Infektion mit dem Corona-Virus durch einen PCR-Test oder einen Coronaschnelltest nachgewiesen ist, kann die Dauer der Quarantäne nicht durch einen negativen PCR-Test oder Coronaschnelltest verkürzt werden. Diese Regelung gilt, da über die zunehmend auftretenden Virusvarianten allgemein zu wenige Daten und Erfahrungen vorliegen. Daher trifft der Rheinisch-Bergische Kreis aufgrund der epidemiologischen Lage und nach den Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes eine abweichende Anordnung. Demnach bestehen grundsätzlich mindestens 14 Tage Quarantäne, für Personen, die mit einem positiv getesteten Menschen in einer häuslichen Gemeinschaft leben, auch wenn das positive Testergebnis nicht auf eine Virusvariante hinweist. Vor Entlassung aus der Quarantäne soll ein neuer Coronatest durchgeführt werden.
Damit ergänzt die Regelung im Rheinisch-Bergischen Kreis die Quarantäneverordnung NRW.


Das Gesundheitsamt bittet nach wie vor alle Bürgerinnen und Bürger in deren eigenem Interesse die bekannten Regeln – Abstand halten, Hygieneregeln beachten, Masken tragen und lüften – konsequent einzuhalten, um die Ausbreitung der neuen, wesentlich leichter übertragbaren Variante so weit wie möglich zu erschweren und damit sowohl sich selbst als auch andere zu schützen. Dies ist besonders geboten, da die Virusvariante ansteckender ist und längere Ansteckungsfähigkeit aufweist.


Die Allgemeinverfügungen gelten vorerst befristet bis zum 29. April 2021. Ihren vollen Wortlaut veröffentlicht der Rheinisch-Bergische Kreis auf seiner Webseite: https://www.rbk-direkt.de/bekanntmachungen.aspx.

von: Reinisch-Bergischer Kreis/Pressestelle

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