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Was ist ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung?


"Schülerinnen und Schüler, die auf Grund einer Behinderung oder wegen einer Lern- oder Entwicklungsstörung besondere Unterstützung benötigen, werden nach ihrem individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert.“ (Schulgesetz NRW)

Um dies zu ermöglichen, können die Sorgeberechtigten (und in Ausnahmefällen die Schulen) beantragen, dass ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt wird. Darüber entscheidet die Schulaufsicht der Schule, die das Kind zur Zeit besucht.

Bei der Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs legt die Schulaufsicht fest, welche Förderschwerpunkte bestehen.
Diese können sein:

  • Lernen

  • Sprache


  • Emotionale und soziale Entwicklung


  • Geistige Entwicklung


  • Körperliche und motorische Entwicklung


  • Hören und Kommunikation


  • Sehen


Einen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung kann außerdem eine Autismus-Spektrum-Störung (ASS) begründen. Im Fall, dass ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt wird, ordnet die Schulaufsichtsbehörde die Schülerin oder den Schüler mit ASS einem der sonderpädagogischen Förderschwerpunkte zu.

Kinder und Jugendliche mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung werden an allgemeinen Schulen (Gemeinsames Lernen) und an Förderschulen unterrichtet. Allgemeine Schulen im Rheinisch-Bergischen Kreis sind Grundschulen, Haupt- und Realschulen, Gymnasien sowie Gesamt- und Sekundarschulen. In der Regel entscheiden die Eltern, ob ihr Kind eine allgemeine Schule oder eine Förderschule besuchen soll.

Für Kinder mit einem möglichen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Bereichen Hören und Kommunikation und Sehen bietet der Landschaftsverband Rheinland Angebote auch im Bereich der Frühförderung, also bevor ein Kind sechs Jahre alt wird.



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