„Schülerinnen und Schüler, die auf Grund einer Behinderung oder wegen einer Lern- oder Entwicklungsstörung besondere Unterstützung benötigen, werden nach ihrem individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert.“
Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
§ 19 SchulG - Sonderpädagogische Förderung
Wenn für eine Schülerin, bzw. einen Schüler die Fördermöglichkeiten der allgemeinen Schule nicht ausreichen, besteht möglicherweise sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf. Die sonderpädagogische Unterstützung wird individuell auf die Bedürfnisse des einzelnen Kindes abgestimmt und erfolgt nach der Ausbildungsordnung Sonderpädagogische Förderung (A0-SF).