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Einschulung an einer Grundschule

Wenn ein Kind eine körperliche Behinderung (zum Beispiel auch eine Sinnesschädigung im Bereich des Sehens oder Hörens) oder geistige Behinderung hat oder unter deutlich erschwerten Bedingungen lernt, so ist die Wahl einer geeigneten Schule besonders wichtig.

Erziehungsberechtigte sollten zunächst mit den Schulleitungen der zuständigen Grundschulen sprechen, die für sie in Frage kommen. Gemeinsam wird überlegt, welche besonderen Lernbedürfnisse das Kind vielleicht haben wird. Die Schulleitung der Grundschule wird dann mit den Erziehungsberechtigten beraten, ob die Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung oder eine Diagnostikphase in Frage kommt.

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Gemeinsam mit dem Schulträger muss bei einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder einer Sinnesschädigung geklärt werden, welche räumlichen und sächlichen Voraussetzungen in einer Schule gegeben oder geschaffen werden müssen, damit ein Kind erfolgreich lernen kann (z.B. besonderes Mobiliar, individuell passende Medien, Aufzug, Rampe o.ä.).

Schulaufsicht und Schulträger stimmen gemeinsam ab, welche Grundschule die erforderlichen Bedingungen erfüllt oder wo diese geschaffen werden können. Dies bedeutet, dass möglicherweise nicht jede Grundschule für jedes Kind in Frage kommt.

Sind Erziehungsberechtigte oder die Schule der Meinung, dass ein Kind aufgrund einer schwerwiegenden Beeinträchtigung für einen gelingenden Schulbesuch eine Schulbegleitung benötigt, so wird dies durch das zuständige Jugend- oder Sozialamt geprüft und mit den Erziehungsberechtigten und der Schule beraten.

Ihre Ansprechpersonen

Inklusionsfachberater/innen: Ingrid Käsch, Moritz Oden, Stefanie van den Berg
E-Mail an das Schulamt

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