Nachteilsausgleich
Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen oder einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die nach den Anforderungen der allgemeinen Schule lernen, haben Anspruch auf Nachteilsausgleich.
Der Nachteilausgleich betrifft also nicht Kinder mit den Förderschwerpunkten Lernen und Geistige Entwicklung. Er hat vielmehr zum Ziel, dass die mit der Behinderung verbundenen Einschränkungen ausgeglichen und möglichst gleiche Chancen geschaffen werden, am Unterricht teilzunehmen und Prüfungen erfolgreich zu bewältigen. Es geht nicht um geringere Leistungsanforderungen, sondern um eine andere, aber gleichwertige Gestaltung der Anforderungen. Ein Nachteilsausgleich kann also zum Beispiel darin bestehen, dass mehr Zeit gewährt wird, wenn eine Schülerin oder ein Schüler ein geringeres Lesetempo hat.
Den Antrag auf einen Nachteilsausgleich stellen die Erziehungsberechtigten bei der Schulleitung. Die Schulen gewähren den Nachteilsausgleich für alle Klassenarbeiten/ Klausuren und die Zentralen Abschlussprüfungen nach Klasse 10 selbst. Für andere Prüfungen ist die Bezirksregierung zuständig.
Für Kinder mit Schwierigkeiten im Lesen- und in der Rechtschreibung (LRS) findet für die Leistungsbewertung und den Nachteilsausgleich ein eigener Erlass Anwendung. Ähnliches gibt es für Kinder mit Dyskalkulie/Rechenschwäche nicht.