Bei bestimmten Förderschwerpunkten (Geistige Entwicklung, Körperliche und motorische Entwicklung, Hören und Kommunikation, Sehen) ist der Schulträger einzubeziehen. Er muss prüfen, ob an einer Schule die sachlichen und räumlichen Voraussetzungen zur Beschulung gegeben sind. Dies kann z.B. dann besonders wichtig sein, wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler körperlich beeinträchtigt ist und nur bei einer entsprechenden baulichen Ausstattung in der Lage ist, Unterrichtsräume zu erreichen.