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Sonderpädagogische Förderung

„Jede Schülerin und jeder Schüler hat das Recht auf schulische Bildung, Erziehung und individuelle Förderung.“
Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
§ 1, Absatz 1

Bei einem festgestellten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung oder der Aufnahme in eine Phase der erweiterten individuellen Förderung wird ein Kind darüber hinaus auch sonderpädagogisch gefördert. Kinder mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung lernen also nach den Vorgaben für die Schule, an der sie unterrichtet werden, und nach den Vorgaben für sonderpädagogische Förderung. Dies geschieht an allgemeinen Schulen dadurch, dass die Lehrkräfte der allgemeinen Schule und Lehrkräfte für Sonderpädagogik zusammenarbeiten.

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Gemeinsam erstellen die Lehrkräfte einen individuellen Förderplan, unterrichten zeitweise gemeinsam oder fördern in Teilgruppen. Sie überprüfen regelmäßig die Lernfortschritte der Kinder. Der Förderplan berücksichtigt dabei den festgestellten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung. So werden zum Beispiel für Kinder mit Schwierigkeiten im Bereich des Lernens (Förderschwerpunkt Lernen) Lernmöglichkeiten geschaffen, um Denkprozesse, sprachliches Handeln oder den Erwerb altersentsprechenden Wissens zu fördern.



Neben der sonderpädagogischen Förderung kann für bestimmte Kinder, die an allgemeinen Schulen lernen, ein Nachteilsausgleich wichtig sein. Für Kinder mit einer schwerwiegenden körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung kann zudem eine Schulbegleitung (Integrationshelfer, Integrationsassistent) notwendig sein, wenn die Teilhabe am schulischen Leben beeinträchtigt ist.

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