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Beförderung zur Schule

Wie wird ein Kind zur Schule befördert?

Die Frage nach der Beförderung von Kindern und Jugendlichen mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung zur Schule steht in engem Zusammenhang zur Frage nach der Übernahme notwendiger Fahrkosten.

Zuständig für die Schülerfahrkosten ist immer der Schulträger der besuchten Schule. Dies bedeutet, dass er unter bestimmten Voraussetzungen zwar die Kosten übernehmen muss, nicht jedoch auch die Schülerinnen und Schüler selbst fahren muss. In den meisten Fällen wird dafür ein Öffentlicher Schülerverkehr bereitgestellt (zum Beispiel durch Schulbusse der wupsi) und den Schülerinnen und Schülern ein Schülerticket ausgehändigt.

Sollten die Sorgeberechtigten selbst die Beförderung sicherstellen, zum Beispiel weil eine Nutzung des Öffentlichen Schülerverkehrs nicht möglich ist, können sie beim Schulträger einen Antrag auf Fahrkostenerstattung stellen.

Der Schulträger prüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen für die Übernahme der Schülerfahrkosten vorliegen. Dabei ist ein Kriterium, wie lang der Schulweg ist.

Ein Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten besteht möglicherweise auch aus gesundheitlichen Gründen oder wenn der Schulweg besonders gefährlich oder ungeeignet ist.

Fragen zur Erstattung von Schülerfahrkosten und den Möglichkeiten, mit Bus und Bahn zur Schule zu kommen, beantworten grundsätzlich die einzelnen Schulen bzw. die Schulträger der Kommunen, in denen diese Schulen liegen (s. "Weitere Informationen"). An einigen Förderschulen des Kreises ist ein Schülerspezialverkehr eingerichtet.


© der Zeichnung bei Stefan Wirkus / http://www.wirkus-wirkt.de/