Der Schulträger prüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen für die Übernahme der Schülerfahrkosten vorliegen. Dabei ist ein Kriterium, wie lang der Schulweg ist. Ein Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten besteht möglicherweise auch aus gesundheitlichen Gründen oder wenn der Schulweg besonders gefährlich oder ungeeignet ist.