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Schulbegleitung

Manche Kinder brauchen über die sonderpädagogische Förderung hinaus individuelle Hilfen, um überhaupt am Unterricht teilnehmen zu können.

Solche Hilfen können als „Eingliederungshilfe“ in Form von Schulbegleiterinnen und Schulbegleitern (Integrationshelferinnen und Integrationshelfern, Integrationsassistentinnen und Integrationsassistenten) dann gestellt werden, wenn eine körperliche oder geistige Behinderung vorliegt oder eine seelische Behinderung besteht oder droht.

Art der Eingliederungshilfe

Rechtliche Grundlage

Zuständigkeit

Eingliederungshilfe bei körperlicher (inkl. Förderschwerpunkte Sehen und Hören und Kommunikation) und geistiger Behinderung

Neuer Text

Sozialamt des Rheinisch-Bergischen Kreises*

Eingliederungshilfe bei seelischer Behinderung (dies sind zum Beispiel bestimmte Formen von Autismus)

Sozialgesetzbuch VIII

Jugendhilfe (für Kürten, Odenthal und Burscheid: Kreisjugendamt*; für Bergisch Gladbach, Leichlingen, Rösrath, Overath, Wermelskirchen: die dortigen  Jugendämter**)

© Stefan Wirkus

Die Eingliederungshilfe hat für alle Kinder und Jugendlichen das Ziel, eine erreichbare und angemessene Schulbildung überhaupt erst möglich zu machen. Sie wird immer für einen begrenzten Zeitraum bewilligt. Regelmäßig wird überprüft, ob die Hilfe noch notwendig ist. 

Auch bei einer solchen Schulbegleitung bleiben die Lehrkräfte der Schule verantwortlich für die Wissensvermittlung und die schulische Bildung. Die Schulbegleitung unterstützt die Schülerin oder den Schüler dabei, überhaupt am Unterricht teilzunehmen. Sie kann zum Beispiel auch pflegerische Tätigkeiten sowie Begleithilfen innerhalb des Gebäudes übernehmen.

*Zuständige Stellen des Kreises

**Zuständige Stellen der Kommunen

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