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Tierschutzgesetz - Erlaubnis nach § 11 beantragen

Der gewerbsmäßige Einsatz von Tieren unterliegt der Erlaubnispflicht. Hier finden Sie nähere Informationen.


Nach dem Tierschutzgesetz benötigen Sie eine Erlaubnis, wenn Sie:

· Wirbeltiere zu Versuchszwecken züchten oder halten
· Tiere in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung halten
· Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, 
  in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten
· Wirbeltiere aus den Ausland einführen oder einführen lassen oder diese vermitteln 
  oder mit diesen handeln
· für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder Sie hierfür
  Einrichtungen unterhalten
· Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkauf von Tieren
  durch Dritte durchführen

oder gewerbsmäßig
· Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten
· mit Wirbeltieren handeln
· einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten
· Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen
· Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen
· für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den
  Tierhalter anleiten
 
Die benötigte Erlaubnis kann nur auf Antrag hin erteilt werden und ist an die Sach- und Fachkunde und die Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person sowie an die tierschutzgerechte Haltung der Tiere gebunden.
Um einen möglichst reibungslosen und schnellen Verlauf des Genehmigungsverfahrens zu gewährleisten, füllen Sie bitte den weiter unten stehenden Antragsvordruck sorgfältig und vollständig aus und senden ihn zusammen mit den geforderten Unterlagen an das Veterinäramt.
Bitte lesen Sie auch das Merkblatt im Anhang zum Antragsformular. 


Mit der Ausübung der beantragten Tätigkeit darf erst begonnen werden, wenn die Erlaubnis erteilt wurde!


Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne an uns wenden.

Letzte Aktualisierung: 11.03.2024

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