Beantragung einer Erlaubnis für die Vermittlung von Abfällen und für das Handeln mit Abfällen
Wer Geschäfte mit gefährlichen Abfällen vermittelt oder mit diesen handelt, benötigt eine Erlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftgesetz (KrWG). Sofern die erforderliche Zuverlässigkeit und die nötige Fach- und Sachkundekunde vorhanden sind, wird die Erlaubnis ausgestellt
In der Regel erhalten Sie die Erlaubnis nach § 54 KrWG bei der Unteren Umweltschutzbehörde des Rheinisch-Bergischen Kreises, wenn sich Ihr Firmenhauptsitz im Kreisgebiet befindet. Da in Einzelfällen die Zuständigkeit jedoch auch bei der Bezirksregierung Köln liegen kann, ist in jedem Fall eine Abstimmung erforderlich. Fragen Sie gerne bei uns nach.
Entsorgungsfachbetriebe, die für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifiziert sind, sind von der Erlaubnis nach § 54 KrWG freigestellt. Allerdings müssen Entsorgungsfachbetriebe die zertifizierte Tätigkeit bei der zuständigen Behörde trotzdem anzeigen. Es ist zulässig, mit Hilfe des jeweiligen Entsorgungsfachbetriebszertifikats diese Anzeige durchzuführen. Die Untere Umweltschutzbehörde des Rheinisch-Bergischen Kreises erkennt die Vorlage des Zertifikates als Anzeige im Sinne des § 53 KrWG an.
Makler- oder Händlergenehmigungen, die vor dem 01.06.2012 ausgestellt worden sind, behalten ihre Gültigkeit; falls diese befristet wurden behalten sie ihre Gültigkeit bis zum Ablauf ihrer Befristung.
Gebühren
Die Gebühren für eine Erlaubnis nach § 54 liegen zwischen 500.- und 1000,- €. Sie wird für alle Abfallarten, zeitlich unbegrenzt und für eine bundesweite Tätigkeit erteilt; sie ist nicht übertragbar.