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Pflegeplanung

Hier finden Sie Informationen zur häuslichen - insbesondere pflegerischen - Versorgung im Rheinisch-Bergischen Kreis.


Die Kreise und kreisfreien Städte sind gesetzlich verpflichtet, eine örtliche Planung zu erstellen. Die örtliche Planung dient der Bestandsaufnahme über das vorhandene Angebot mit dem Ziel, ein nach Quantität und Qualität ausreichendes sowie wirtschaftliches Hilfeangebot für ältere sowie pflegebedüftige Menschen und deren Angehörige im Rheinisch-Bergischen Kreis zur Verfügung zu stellen.
Darüber hinaus soll die örtliche Planung Angebote der komplementären Hilfen, neue Wohn- und Pflegeformen sowie zielgruppenspezifische Angebotsformen aufzeigen und bei der Weiterentwicklung der örtlichen Angebotsinfrastruktur einbeziehen.
Die Planung hat übergreifende Aspekte der Teilhabe einer altengerechten Quartiersentwicklung zur Sicherung eines würdevollen, inklusiven und selbstbestimmten Lebens, bürgerschaftliches Engagement und das Gesundheitswesen einzubeziehen. Aufgrund der Zielsetzung einer wohnortnahen Versorgung bezieht der Rheinisch-Bergische Kreis die kreisangehörigen Gemeinden in den Planungsprozess ein. Zur Umsetzung der Planung teilt der Kreis anderen Behörden, die über Entscheidungsbefugnisse bei der Gestaltung der kommunalen Infrastruktur verfügen, die Ergebnisse des Planungsprozesses mit und stimmt sich mit diesen ab.
Die Umsetzung von Maßnahmen sowie die Ergebnisse der örtlichen Planung werden durch den Rheinisch-Bergischen Kreis alle zwei Jahre, beginnend zum Stichtag 31.12.2015, zusammengestellt und veröffentlicht.

Die kommunale Konferenz Alter und Pflege wird beteiligt.

 

Rechtliche Grundlagen

§ 7 Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW)

Dienststellen

Letzte Aktualisierung: 08.03.2024

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