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Kostenbeiträge für Jugendhilfeleistungen

Eltern und junge Volljährige können zu Kostenbeiträgen herangezogen werden, wenn sie bestimmte Leistungen der Jugendhilfe in Anspruch nehmen.


Hierzu gehören z.B. die Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfen für seelisch behinderte junge Menschen, wenn sie Hilfe in stationären Einrichtungen oder anderen betreuten Wohnformen erhalten. Die Grundlagen für die Erhebung von Kostenbeiträgen sind im Sozialgesetzbuch Achtes Buch (Kinder- u. Jugendhilfe - SGB VIII) geregelt. Um eine landesweite Einheitlichkeit der Berechnungen zu gewährleisten, haben die Landesjugendämter gemeinsame Empfehlungen herausgegeben, die auch im Jugendamt des Rheinisch-Bergischen Kreises Anwendung finden.

Rechtliche Grundlagen

§§ 90 ff. SGB VIII

Letzte Aktualisierung: 08.07.2024

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