Direkt zur Hauptnavigation Direkt zum Inhalt
Übernehmen

Ihr Behördenlotse

Ihr Wegweiser zu unseren Dienststellen. Geben Sie dazu einfach Ihren Suchbegriff ein, den Anfangsbuchstaben, oder wählen Sie direkt Ihr Thema:

Landratswahl 2017

Die sechsjährige Amtszeit von Landrat Dr. Hermann-Josef Tebroke endet mit Ablauf des 31.12.2017. Es ist daher eine neue Landrätin/ein neuer Landrat zu wählen. Als Wahltermin hat die Bezirksregierung Köln zeitgleich mit der Bundestagswahl Sonntag, den 24.09.2017 festgelegt. Eine mögliche Stichwahl findet zwei Wochen später am Sonntag, den 08.10.2017 statt. Das Kreiswahlamt stellt für die anstehende Landratswahl allen Interessierten zahlreiche Informationen zur Verfügung.


Informationen zur Stichwahl
Nachdem im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten eine Mehrheit der Stimmen von über 50 Prozent erreichen konnte, treten die Kandidatin der SPD, Tülay Durdu und der Kandidat der CDU, Stephan Santelmann, bei der Stichwahl am Sonntag, den 8. Oktober erneut an. Sie hatten im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erzielt. Zugelassen dafür ist der Personenkreis, der bereits bei der Wahl am 24. September zur Urne gehen durfte. Jugendliche, die in der Zwischenzeit 16 Jahre alt geworden sind, dürfen nicht wählen. Neue Wahlbenachrichtigungen werden nicht verschickt. Wer nicht mehr in dem Besitz der Einladung ist, kann am 8. Oktober auch seinen Personalausweis oder den Reisepass vorzeigen, um seine Stimme für die Wahl um das Landratsamt abzugeben. Dies geschieht übrigens in demselben Wahllokal wie beim ersten Wahlgang. Auch für die Stichwahl ist eine Abstimmung per Brief möglich. Jeder, der Briefwahl beantragt hat und dies auch für die Stichwahl vermerkt hat, erhält automatisch aus dem Wahlbüro die Wahlunterlagen. Wer noch keinen Antrag gestellt hat, kann sich an die Heimatkommune wenden. Einen Musterstimmzettel finden Sie unten unter Broschüren.

Allgemeine Informationen zur Amtszeit des Landrats
Der Landrat wird von den Bürgerinnen und Bürgern der Städte und Gemeinden im Rheinisch-Bergischen Kreis gewählt. Die Amtszeit erstreckt sich einmalig auf über 8 Jahre. Dies hat folgenden Grund: Der Landtag NRW hatte 2007 die Amtszeit der Bürgermeister und Landräte von 5 auf 6 Jahre verlängert. Damit erfolgte eine Entkopplung von den allgemeinen Kommunalwahlen. 2013 wurde dies wieder rückgängig gemacht. Künftige Wahlen der Hauptverwaltungsbeamten sollten dann wieder zeitgleich mit den Kommunalwahlen stattfinden. Um dieses landeseinheitlich zu erreichen, hat der Gesetzgeber Übergangsregelungen getroffen. In den Fällen, in denen die Amtszeit innerhalb der ersten drei Jahre der laufenden Wahlperiode des Rates bzw. Kreistags endet (bis 31.05.2017), werden die neuen Amtsinhaber bis zum Ablauf der Wahlperiode (30.10.2020) gewählt. Endet die Amtszeit jedoch nach dem 31.05.2017 und dies ist im Rheinisch-Bergischen Kreis der Fall, wird die/der Neugewählte bis zum Ende der dann folgenden Wahlperiode und somit bis zum Jahr 2025 gewählt.

Wählbarkeit Wählbar für das Amt des Landrats ist jede Person, die das 23. Lebensjahr vollendet hat, die am Wahltag die deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt, eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland inne hat, die Gewähr dafür bietet, dass sie jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Ein Höchstalter für das Amt des Landrats gibt es nicht.

Wahlvorschläge Bewerber für die Wahl des Landrats können von Parteien und Wählergruppen vorgeschlagen werden. Möglich sind auch Einzelbewerbungen. Ferner können sich Parteien und Wählergruppen zusammen tun und einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen. Der Kreiswahlausschuss hat am 09.08.2017 über die Zulassung der Kandidaten entschieden. Die Bekanntmachung der Wahlvorschläge können Sie unten unter Broschüren einsehen.

Wahlberechtigung Wahlberechtigt für die Wahl ist derjenige, der am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, Deutscher ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt, seit mindestens dem 16. Tag vor der Wahl im Wahlgebiet des Rheinisch-Bergischen Kreises seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Wahlbenachrichtigung Allen Wahlberechtigten geht rechtzeitig vor der Wahl durch ihre Wohngemeinde eine Wahlbenachrichtigung zu, die auf das zuständige Wahllokal hinweist. Das Wahllokal kann während der kreisweit einheitlichen Wahlzeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr jederzeit aufgesucht werden. Für den ordnungsgemäßen Ablauf vor Ort sorgt der Wahlvorstand. Dieser besteht aus ehrenamtlichen Wahlhelfern. Sie werden von den Gemeinden eingesetzt.

Stimmzettel Der Stimmzettel ist im Rheinisch-Bergischen Kreis einheitlich. Er enthält die zugelassenen Wahlvorschläge. Ein Musterstimmzettel befindet sich unten unter Broschüren.

Stimmabgabe Der Wahlvorstand händigt jedem Wahlberechtigten unter Vorlage seiner Wahlbenachrichtigungskarte einen Stimmzettel aus. Mit dem Stimmzettel begibt sich der Wähler in die Wahlkabine und gibt sein Votum ab. Anschließend faltet er den Stimmzettel und wirft ihn in die Wahlurne. Für blinde und sehbeeinträchtigte Menschen hält das Kreiswahlamt eine Stimmzettelschablone bereit. Sollten Sie diese benötigen, wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kreiswahlamts (Kontaktdaten siehe rechts). Sie werden Ihnen dann persönlich beim Einlegen der Stimmzettelschablone behilflich sein. 

Briefwahl Alternativ zur Stimmabgabe im Wahllokal besteht für den Wähler die Möglichkeit, bereits einige Zeit vor dem eigentlichen Wahltag seine Stimme durch Briefwahl abzugeben. Einen entsprechenden Antragsvordruck (Wahlscheinantrag) enthält die Wahlbenachrichtigung. Die Briefwahl kann auch per Telefax oder E-Mail bei der Wohngemeinde beantragt werden. Es ist gleichzeitig möglich, bereits einen Antrag für eine eventuelle Stichwahl zu stellen. Wer persönlich im Wahlamt seiner Wohnortgemeinde erscheint, kann dort auch bereits unmittelbar wählen.

Auszählung
Nach Abschluss der Wahlhandlung um 18.00 Uhr und anschließender Auszählung der Stimmen durch die Wahlvorstände werden die Ergebnisse der einzelnen gemeindlichen Wahllokale über die Gemeinden dem Kreiswahlleiter des Rheinisch-Bergischen Kreises übermittelt. Den Verlauf der Ergebnisermittlung können Sie am Wahlabend auf der Homepage des Kreises verfolgen. 

Der Kreiswahlleiter im Rheinisch-Bergischen Kreis Das Amt des Kreiswahlleiters übt Kreisdirektor Dr. Erik Werdel aus. Zum stellvertretenden Kreiswahlleiter ist Dezernent Gerald Petri benannt. Mit der organisatorischen Abwicklung der Aufgaben des Kreiswahlleiters wurde das Amt Kommunalaufsicht/Kreistagsbüro beauftragt, das damit gleichzeitig die Funktion des Kreiswahlamtes ausübt. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kreiswahlamtes stehen Ihnen während der allgemeinen Dienstzeiten für alle Fragen rund um die Wahl zur Verfügung. Sie finden sie oben in der rechten Spalte unter "Sie haben Fragen?". Das Kreiswahlamt können Sie auch persönlich aufsuchen. Damit für Ihren Besuch im Kreishaus ausreichend Zeit zur Verfügung steht, empfiehlt es sich einen Termin zu vereinbaren.

Letzte Aktualisierung: 27.11.2023

Ist dieses Angebot für Sie hilfreich?

Hier können Sie uns mitteilen, was wir verbessern können und was Ihnen gefallen hat.


zurück