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Pferd - Einäscherung

Kremierung Pferd


Wer sein Pferd nach dessen Tod einäschern lassen möchte, kann dies unter bestimmten Voraussetzungen machen lassen. Alle Vorgaben hierzu sind in dem vom LANUV herausgegebenen Merkblatt (siehe unten) nachzulesen. Voraussetzung ist eine Ausnahmegenehmigung des für den Standort des Pferdes zuständigen Veterinäramtes.
Für die acht Kommunen: Bergisch Gladbach, Burscheid, Kürten, Leichlingen, Odenthal, Overath, Rösrath, Wermelskirchen ist dies das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Rheinisch-Bergischen Kreises.
Dazu sollte der vom Land NRW vorgegebene Antragsvordruck (siehe unten) verwendet werden.
Die Ausnahmegenehmigung kann erst nach dem Tod des Pferdes beantragt werden. Selbstverständlich können Sie bei geplanten Euthanasien dem Veterinäramt schon vorab die Daten übermitteln, der eigentliche Antrag ist dann aber erst nach Euthanasie mit der Bestätigung des behandelnden Tierarztes zu stellen.  
Der Antrag kann per E-Mail an die Adresse Veterinaer@rbk-online.de oder per FAX an die Nummer 02202-13-106819 gesendet werden. Wichtig ist die Angabe einer FAX-Nummer, damit die Ausnahmegenehmigung zeitnah zurück an den Antragsteller gesendet werden kann.

Hinweis: Die Anträge werden ausschließlich während der üblichen Dienstzeiten bearbeitet. Es empfiehlt sich daher, geplante Euthanasien zwischen Montag und Donnerstag erfolgen zu lassen, um lange Lagerungen der Tierkörper zu vermeiden.

Rechtliche Grundlagen

. § 4 (2) des Tierischen Nebenprodukte Beseitigungsgesetzes (TierNebG)
Letzte Aktualisierung: 09.07.2024

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