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Arzneimittel-, Gefahrstoff- und Apothekenüberwachung

Zum Schutz der Verbraucher unterliegen die Betriebe und Einrichtungen, in denen Arznei- und Betäubungsmittel sowie Gefahrstoffe an den Endverbraucher gelangen, einer regelmäßigen Überwachung durch die Amtsapothekerin des Gesundheitsamtes.


Falscher oder missbräuchlicher Umgang mit Arzneimitteln oder Gefahrstoffen kann zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen. Viele Stoffe des regelmäßigen Gebrauchs, auch im privaten Bereich, zählen zu den Gefahrstoffen und Giften. Einzelheiten zur Gefährlichkeit und dem Umgang dieser Produkte ergeben sich aus den Gefahrensymbolen, Warnhinweisen und Sicherheitsratschlägen auf den jeweiligen Verpackungen.

Stoffe oder Gemische, für die in Anlage 2 der Chemikalien -Verbotsverordnung auf eine Erlaubnispflicht verwiesen wird, dürfen daher von Einzelhändlern nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie über eine entsprechende Erlaubnis der zuständigen Behörde bzw. eines Sachkundenachweises verfügen.

Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis ist derzeit die Arzneimittel-, Gefahrstoff- und Apothekenüberwachung im Gesundheitsamt, Am Rübezahlwald 7, Bergisch Gladbach.

Die regelmäßige Überwachung des Umgangs mit Arznei- und Betäubungsmitteln, Gefahr- und Giftstoffen in Einrichtungen dient daher dem Schutz des Menschen und soll eine qualitätsgesicherte Umgangsweise sicherstellen.

Einrichtungen, die dieser Überwachung unterliegen sind
- Apotheken,
- Drogerien, Drogeriemärkte und Reformhäuser,
- Lebensmittelgeschäfte und Wochenmärkte und der übrige Einzelhandel, wenn diese Produkte angeboten werden,
- Krankenhäuser und stationäre Wohn- und Pflegeeinrichtungen.

Nachfolgend finden Sie Merkblätter zu unterschiedlichen Themen, wie beispielsweise der Betriebserlaubnis für eine Apotheke.

Gebühren

Die Entscheidung über die Genehmigung ist gebührenpflichtig.

Dienststellen

Letzte Aktualisierung: 10.08.2023

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