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Ausländische Führerscheine umschreiben (nicht EU)

Sie haben im Ausland eine Führerschein gemacht und möchten in der Bundesrepublik Deutschland weiter Kraftfahrzeuge führen? Sie leben schon länger als sechs Monate in Deutschland und wollen Ihren ausländischen Führerschein in einen deutschen EU-Kartenführerschein umschreiben?


Voraussetzung hierfür ist ein Antrag auf Umschreibung Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis. Beachten Sie bitte, dass nur gültige (auch 3 Jahre abgelaufene) und vollwertige Führerscheine umgeschrieben werden können.

Alle für die Antragstellung erforderlichen Unterlagen werden weiter unten aufgeführt.

Von der ausländischen Fahrerlaubnis darf nur sechs Monate Gebrauch gemacht werden. Sollten Sie weiterhin Kraftfahrzeuge führen wollen, wäre die Fahrerlaubnis rechtzeitig  umzuschreiben.

Um lange Anfahrtswege zu sparen und besonders auch im Rahmen der Bürgerfreundlichkeit, besteht im Rheinisch-Bergischen Kreis die Möglichkeit den Antrag hierfür heimatnah in Ihrem zuständigen Bürgerbüro Ihrer Stadtverwaltung zu stellen. Die dortigen Kolleginnen und Kollegen nehmen Ihre Unterlagen entgegen und leiten diese zur weiteren Bearbeitung an die Führerscheinstelle des Rheinisch-Bergischen Kreises weiter.

Eine direkte Antragstellung bei der Führerscheinstelle ist nicht möglich.

Die Umschreibung Ihres ausländischen Führerscheins ist nur möglich, wenn sie eine theoretische und praktische Prüfung absolvieren. Diese legen Sie mithilfe einer örtlichen Fahrschule ab, die sich vorab von Ihrer Prüfungsfähigkeit überzeugen muss. Eine vollständige Ausbildung ist hierbei jedoch nicht zwingenderforderlich. Die Fahrschule legt den Umfang der Nachschulung fest, damit die Prüfungen erfolgreich absolviert werden können.


Weitere Hinweise zur Gültigkeit Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis können Sie auf der Internetseite des Bundesverkehrsministeriums entnehmen, die weiter unten verlinkt ist. Hier finden Sie auch ein Merkblatt, welches es auch in verschiedene Sprachen gibt.

Besonderheiten bei Anlage 11 Staaten:

Falls der Staat, in dem Sie Ihren Führerschein erworben haben, mit der Bundesrepublik Deutschland ein besonderes Abkommen getroffen hat, sind Sonderbestimmungen anwendbar.

Eine Liste der Staaten, mit denen ein Abkommen getroffen wurde, findet man in der Anlage 11 zur Fahrerlaubnisverordnung. Beachten Sie bitte, dass nicht alle Führerscheinklassen unter die Sonderbestimmungen fallen.

Aus der Liste ist zu entnehmen, ob bei der Umschreibung der ausländischen Fahrerlaubnis auf eine theoretische und / oder praktische Prüfung verzichtet werden kann.

Wenn Sie eine Fahrerlaubnis haben, die in einem Anlage 11 Staat ausgestellt wurde, müssen Sie bei Antragstellung nicht alle Unterlagen vorlegen. Näheres können Sie den notwendigen Unterlagen weiter unten entnehmen.

 

Unterlagen

Grundsätzlich sind folgende Unterlagen immer vorzulegen:

  • Ausländischer Führerschein
  • Übersetzung des ausländischen Führerscheins (durch einen zugelassenen Dolmetscher oder deutschen Automobilclub)
  • gültiges Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass, Aufenthaltstitel)
  • aktuelles biometrisches Lichtbild (35 mm x 45 mm), höchstens zwei Jahre alt
  • Anmeldebestätigung bei der Fahrschule (wenn eine praktische Prüfung erforderlich ist)
Sofern der Führerschein nicht in einem Anlage 11 Staat gemacht wurde sind noch folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Nachweis über Schulung in Erste Hilfe
  • Für Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L oder T
  • Sehtestbescheinigung
Für Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E

  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung gem. Anlage 5 Nr. 1 der Fahrerlaubnisverordnung im Original (Muster siehe unten)
  • Bescheinigung über die augenärztliche Untersuchung gem. Anlage 6 der Fahrerlaubnisverordnung im Original (Muster siehe unten)
  • Nur für Klasse D, D1, DE oder D1E
  • Führungszeugnis der Belegart ‚0’ nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes

Falls die Führerscheinklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE  umgeschrieben werden sollen, können im Einzelfall weitere Unterlagen nachgefordert werden.

Gebühren

  • 5,10 EUR

Gebühr für die Antragsentgegennahme im Bürgerbüro

Die Gebühren werden bei Antragstellung im Bürgerbüro erhoben und sind vor Ort direkt zu bezahlen.

Die restlichen zu zahlenden Bearbeitungsgebühren werden für jeden Einzelfall gesondert berechnet und festgelegt.

Letzte Aktualisierung: 12.12.2022

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