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Das Masernschutzgesetz

Das Masernschutzgesetz gilt seit dem 1. März 2020.


Das Gesetz sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in die Schule oder den Kindergarten die von der Ständigen Impfkomission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen müssen. Auch bei der Betreuung durch eine Kindertagespflegeperson muss in der Regel ein Nachweis über die Masernimpfung erfolgen.

Gleiches gilt für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind wie Erzieher, Lehrer, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal (soweit diese Personen nach 1970 geboren sind). Auch Asylbewerber und Flüchtlinge müssen den Impfschutz vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft aufweisen.

Das Bundesgesundheitsministerium hat gemeinsam mit der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (kurz: BZgA) sowie dem Paul-Ehrlich-Institut und dem Robert-Koch-Institut (kurz: RKI) alles Wissenswerte zum Masernschutz übersichtlich auf der folgenden Internetseite: www.masernschutz.de zusammengestellt.


Wie erfolgt die Meldung/Benachrichtigung an das Gesundheitsamt?

Die Einrichtungsleitung muss dem Gesundheitsamt Name und Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls abweichend, Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes der betroffenen Person sowie, soweit vorliegend, Telefonnummer und E-Mail-Adresse übermitteln.

Bitte beachten Sie, dass bei der Übermittlung die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 32 Datenschutzgrundverordnung, DSGVO) gelten.

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Letzte Aktualisierung: 22.09.2023

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