Für das Krisenmanagement von Großeinsatzlagen und Katastrophen gelten in Nordrhein-Westfalen einheitliche Regelungen. Mit dem Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) wurde festgelegt, dass bei solchen Ereignissen die kreisfreien Städte und Kreise die Abwehrmaßnahmen leiten und koordinieren.
Unberührt davon verbleibt die örtliche Zuständigkeit für den Brandschutz und die Hilfeleistung gemäß BHKG bei den kreisangehörigen Kommunen, sofern kein überörtlicher Bedarf besteht. Für unvorhergesehene Ereignisse bei kreisangehörigen Kommunen empfiehlt sich dort die Einrichtung von funktionsfähigen Stäben für außergewöhnliche Ereignisse (SAE) zwecks Zusammenarbeit mit dem Krisenstab des Rheinisch-Bergischen Kreises im Schadensfall.
Vom Ministerium für Inneres und Kommunales sind weitere Regelungen per Runderlass definiert worden. Durch die Ebenen übergreifende, einheitliche Organisationsform soll eine reibungslose Zusammenarbeit sichergestellt werden. Der Kern der Krisenbewältigung liegt auf der Ebene der Kreise und kreisfreien Städte.
Weitere Rechtsgrundlagen können sich u.a. auch aus dem Grundgesetz, dem Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes und dem Ordnungsbehördengesetz ergeben.