Naturdenkmale
Naturdenkmale im Innenbereich des Rheinisch-Bergischen Kreises (Bekanntmachung der ordnungsbehördlichen Verordnung)
Naturdenkmale sind im Landesnaturschutzgesetz NRW definiert als "Einzelschöpfungen der Natur, deren besonderer Schutz aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit" erforderlich ist.
Hier stellen wir Ihnen die Neufassung der ordnungsbehördlichen Verordnung zum Schutz von Naturdenkmalen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und im Geltungsbereich der Bebauungspläne im Rheinisch-Bergischen Kreis vor.
Die Neufassung der ordnungsbehördlichen Verordnung beinhaltet den Verordnungstext sowie Listen der Naturdenkmale mit Einzelkarten.
Die Einsichtnahme ist hier möglich.
zurück