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Unterhaltsvorschuss

Unter einem Unterhaltsvorschuss versteht man Leistungen für ausbleibende Unterhaltszahlungen des Elternteils, der nicht mit der Familie zusammenlebt.


Das Amt für Familie und Jugend des Rheinisch-Bergischen Kreises ist zuständig für Burscheid, Kürten und Odenthal. Die Angebote der weiteren Jugendämter finden Sie unter verwandte Services.

Unterhaltsvorschuss soll den alleinerziehenden Elternteilen den Unterhalt für Kinder sichern und eine Entlastung im Alltag sein. So brauchen Sie sich neben der Erziehung der Kinder keine Sorgen um ausbleibende Unterhaltszahlungen zu machen. Die Unterhaltsvorschusskasse legt das Geld vor und holt sich dies später vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurück.

Seit dem 1. Juli 2017 gibt es eine Reform des Gesetzes. Das Geld kann unter bestimmten Voraussetzungen bis zur Volljährigkeit des Kindes gezahlt werden. Voraussetzung ist, dass sie selbst nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto monatlich verdient.

Höhe des Unterhaltsvorschusses

Wenn der alleinerziehende Elternteil Anspruch auf volles Kindergeld hat, beträgt der Unterhaltsvorschuss in der Regel für ein Kind ab 01.01.2022

  • unter   6 Jahren 177,00 € monatlich,
  • unter 12 Jahren 236,00 € monatlich,
  • unter 18 Jahren 314,00 € monatlich,

Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sollen den Lebensunterhalt des Kindes decken. Sie werden deshalb zum Beispiel bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und auf das Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als Einkommen des Kindes angerechnet.

Der tatsächliche Unterhaltsanspruch kann jedoch ein anderer sein. Bei der Festsetzung und Heranziehung kann der Beistand behilflich sein.

Letzte Aktualisierung: 17.06.2022

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