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Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylbewerber und Personen mit Duldung

Ab wann erhalten Personen mit einer Aufenthaltsgestattung und Personen mit einer Duldung eine Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung?


Die Beschäftigungsmöglichkeiten staffeln sich abhängig von der Dauer des bisherigen Aufenthaltes. Grundsätzlich gilt: Personen mit einer Aufenthaltsgestattung und Personen mit einer Duldung können die Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung erhalten, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhalten und die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat.

Es gibt Ausnahmen, bei denen die Ausübung einer Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur zulässig ist, sogenannte zustimmungsfreie Beschäftigungen. Die Ausländerbehörde prüft ob eine solche zustimmungsfreie Beschäftigung vorliegt.

Nach einer Aufenthaltsdauer von vier Jahren kann eine uneingeschränkte Beschäftigungserlaubnis erteilt werden. Bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer werden alle Zeiten des erlaubten, gestatteten und geduldeten Aufenthalts mitgezählt. Eine selbständige Arbeit ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sowohl eine Aufenthaltsgestattung als auch eine Duldung enthält einen entsprechenden Hinweis, der Auskunft über die Möglichkeiten der Erwerbstätigkeit gibt.

Ausländerrechtliches Arbeitsverbot
Neben den oben genannten Ausführungen ist für Personen, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen, folgendes zu beachten: Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden.

Für Personen, die eine Duldung besitzen, gilt das Folgende: Eine Erwerbstätigkeit darf nicht erlaubt  werden, wenn die Einreise nur zum Zwecke der Erlangung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erfolgte, aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihnen aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, nicht vollzogen werden können oder sie Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates sind und ihr nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde. Sie haben die Gründe insbesondere dann zu vertreten, wenn sie das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung hinsichtlich ihrer Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch falsche Angaben selbst herbeiführen. Sichere Herkunftsstaaten sind: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien (ehemalige jugoslawische Republik), Montenegro, Senegal und Serbien.

Überblick: 

1.        Antragsformular besorgen (siehe unten).
2.        Eine Ausbildungs-oder Arbeitsstelle finden.
3.        Das Antragsformular ausfüllen und vom Arbeitgeber unterschreiben lassen.
4.        Das vollständig ausgefüllte Antragsformular postalisch oder per Mail an die Ausländerbehörde senden.
5.        Die Entscheidung, ob gearbeitet werden darf, hängt in der Regel von der Zustimmung der Bundes-
           agentur für Arbeit ab und wird zusätzlich von der Ausländerbehörde getroffen.
           Es wird geprüft, welcher Aufenthaltsstatus vorliegt und ob ausländerrechtliche Bestimmungen
           der Ausübung einer Beschäftigung entgegenstehen.
6.        Frist abwarten, das Zustimmungsverfahren dauert in der Regel 2 Wochen, teilweise auch länger.
7.        Bei schriftlicher Genehmigung durch die Ausländerbehörde kann die Beschäftigung aufgenommen
           werden.

Letzte Aktualisierung: 14.02.2023

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