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Aufenthaltskarte

(für Familienangehörige und eingetragene Lebenspartner aus Drittstaaten)


Die Aufenthaltskarte wird für Familienangehörige (Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, Kinder bis zum 21. Lebensjahr und sonstige Familienmitglieder die sich hier mit Ihnen aufhalten) ausgestellt. Dies gilt für Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU) und nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehören. Die Familienangehörigen sind

       o keine Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union - EU und Nordirland oder
          des Europäischen Wirtschaftsraums - EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen) sind
       o und führen mit einem freizügigkeitsberechtigten Bürger aus der EU oder dem EWR
          eine familiäre Lebensgemeinschaft.

       o Ein Einreisevisum ist grundsätzlich erforderlich
       o Eine Aufenthaltskarte muss, nach Terminvereinbarung per E-Mail, beantragt werden
       o Eine Arbeitserlaubnis ist nicht erforderlich

Die Aufenthaltskarte wird in der Regel für 5 Jahre ausgestellt. Sie bescheinigt das Recht auf Einreise und Aufenthalt. Jede Erwerbstätigkeit (Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit) ist damit erlaubt.

Hinweis: Für Staatsangehörige des Verinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland bestehen Sonderregelungen. Kontaktieren Sie bitte hierzu Ihre Ausländerbehörde.


Rechtliche Grundlagen

EU-Freizügigkeitsgesetz
Letzte Aktualisierung: 11.11.2022

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