Das Masernschutzgesetz gilt seit dem 1. März 2020. Es ist im Infektionsschutzgesetz (IfSG), § 20 Absätze 8 bis 14, verankert.
An wen richtet sich das Masernschutzgesetz?Das Gesetz sieht vor, dass alle nach 1970 geborenen Personen – insbesondere Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr – spätestens beim Eintritt in eine Gemeinschaftseinrichtung wie eine Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle oder Schule, die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen Masern-Impfungen oder einen entsprechenden Immunitätsnachweis vorweisen müssen. Dies gilt auch für Personen, die bereits seit mehr als vier Wochen in einem Heim betreut werden oder die in einer Unterkunft für Geflüchtete untergebracht sind.
Gleiches gilt für alle nach 1970 geborenen Personen, die- in den oben genannten Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Erzieher:innen, Lehrkräfte, Kindertagespflegende)
oder
- Gesundheitseinrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (z.B. Krankenhäusern, Arztpraxen, Logopädiepraxen, Osteopathiepraxen, Heilpraktiker:innen, Rettungsdienst)
sowie
- Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nr. 4 Infektionsschutzgesetz für Asylbewerber oder Geflüchtete,
tätig sind.
Meldung an das Gesundheitsamt:Zur Meldung an das Gesundheitsamt stellt der Rheinisch-Bergische Kreis den Einrichtungen ein Melde-Tool zur Verfügung. Mit diesem kann die Meldung der Kontakt- und Personendaten digital erfolgen. Bitte beachten Sie, dass nicht eindeutige Immunitätsnachweise hierbei nicht mit eingereicht werden.
Sobald eine Meldung im Gesundheitsamt eingegangen ist, wird mit der gemeldeten Person bzw. deren Erziehungsberechtigten, Kontakt aufgenommen.
Das Melde-Tool finden Sie hier:
Masern Melde-ToolSollten Sie das Tool in der Vergangenheit bereits genutzt haben, können Sie Ihre alten Anmeldedaten verwenden. Alle anderen müssen sich neu registrieren. Eine separate Anleitung zur Nachweismeldung finden Sie weiter unten unter Broschüren.