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(c) Fotografie Joachim Rieger

Tierarzneimittel - Abgabe von Impfstoff an den Tierhalter

Grundsätzlich dürfen Tiere nur direkt durch den Tierarzt geimpft werden. In bestimmten Ausnahmefällen ist es aber zulässig, dass eine Abgabe von Tierimpfstoffen durch den praktizierenden Tierarzt/ die praktizierende Tierärztin an den Tierhalter erfolgen kann.


Die Voraussetzungen für die Abgabe von Impfstoffen an den Tierhalter sind insbesondere:

1.
Vom Tierarzt muss eine Anzeige der Tierimpfstoffabgabe an den Tierhalter bei dem für den jeweiligen Tierhalter zuständigen Veterinäramt eingereicht werden.  
2.
Die Anzeige muss schriftlich erfolgen und bei wiederholter Impfstoffabgabe für jedes Kalenderjahr neu vorgelegt werden.
3.
Der Tierarzt ist verpflichtet, vor der ersten Abgabe dem Tierhalter einen Anwendungsplan auszuhändigen. Eine Kopie dessen ist der ersten Anzeige beim Veterinäramt beizufügen. Der Plan muss bei wiederholter Impfstoffabgabe nur bei Abweichungen dem Veterinäramt erneut vorgelegt werden.
4.
Der Tierarzt muss den Tierhalter in die Impfstoffanwendung einweisen, beraten und mindestens vierteljährlich Bestandskontrollen durchführen. Er muss außerdem den Tierhalter über seine Mitteilungspflicht bei Nebenwirkungen hinweisen.

Der Tierarzt muss vor der Abgabe die Impfindikation und die Impffähigkeit der Tiere feststellen.
Es ist immer nach der Impfung eine klinische Bestandsuntersuchung durch den Tierarzt vorzunehmen. In diesem Zusammenhang muss der Tierarzt auch die erforderlichen Aufzeichnungen des Tierhalters einsehen und falls erforderlich den Anwendungserfolg durch eine serologische Untersuchung kontrollieren.

Unter Formulare finden Sie einen Vordruck zur Anzeige der Abgabe von Tierimpfstoffen an Tierhalter. Angefügt ist auch ein Muster für einen Anwendungsplan.

Hinweis:
Es besteht ein Verbot der Abgabe von Tierimpfstoffen
• an nicht gewerbs- oder berufsmäßige Tierhalter mit Ausnahme von Impfstoffen gegen die Newcastle Disease bei Hühner- oder Putenbeständen
• gegen anzeigepflichtige Tierseuchen (z.B. BVD, BHV1, Tollwut etc.)-außer bei Geflügel und Fischen
• zur Durchführung von Impfungen per Injektion bei amtlich angeordneten oder tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen Impfungen
• auf Vorrat, d. h. über den Bedarf bis zur nächsten tierärztlichen Nachkontrolle hinaus

Rechtliche Grundlagen

Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355)

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Letzte Aktualisierung: 09.04.2025

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